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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag SteiermarkBeachte
Rechtssatz
Bei der Beurteilung der Parteistellung im Baubewilligungsverfahren kommt es nur auf die Möglichkeit der Beeinträchtigung in einem der in § 26 Abs. 1 Stmk BauG 1995 genannten Interessen an. Ob subjektive Rechte einer Partei bei Erteilung der von den revisionswerbenden Parteien beantragten Bewilligung verletzt würden (also ob die Bewilligung grundsätzlich erteilt werden kann oder unter welchen Auflagen eine Erteilung in Frage kommt), ist Frage der inhaltlichen Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrags (hier auf Erteilung der Änderungsbewilligung). Daran ändert auch nichts der Umstand, dass es im vorliegenden Verfahren um die nachträgliche Erteilung einer Baubewilligung für ein bereits errichtetes Bauwerk und um eine zunächst nicht dem Verfahren beigezogene Partei geht. Es ist im Gegenteil festzuhalten, dass bei übergangenen Parteien schon voraussetzungsgemäß keine Möglichkeit besteht, über von ihnen erhobene Einwendungen zu entscheiden, da sie noch gar keine Gelegenheit hatten, solche zu erheben. Der VwGH hat in ständiger Rechtsprechung, von der abzugehen kein Anlass besteht, das Recht auf Zustellung des Bescheids der Verwaltungsbehörde oder - nunmehr - aufgrund § 7 Abs. 3 VwGVG 2014 zur Erhebung der Beschwerde an das VwG zuerkannt (vgl. VwGH 30.3.2017, Ro 2015/03/0036), ohne dass danach zu differenzieren wäre, ob und welcher Kenntnisstand (hinsichtlich der im Ergebnis tatsächlich vorliegenden oder nicht vorliegenden Verletzung ihrer Rechte) im Zeitpunkt der Entscheidung über ihren Antrag gegeben ist. § 7 Abs. 3 VwGVG 2014 eröffnet der übergangenen Partei jedoch nur die Möglichkeit, Beschwerde zu erheben, verpflichtet sie aber nicht dazu (vgl. VwGH 15.6.2018, Ra 2017/11/0006).Bei der Beurteilung der Parteistellung im Baubewilligungsverfahren kommt es nur auf die Möglichkeit der Beeinträchtigung in einem der in Paragraph 26, Absatz eins, Stmk BauG 1995 genannten Interessen an. Ob subjektive Rechte einer Partei bei Erteilung der von den revisionswerbenden Parteien beantragten Bewilligung verletzt würden (also ob die Bewilligung grundsätzlich erteilt werden kann oder unter welchen Auflagen eine Erteilung in Frage kommt), ist Frage der inhaltlichen Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrags (hier auf Erteilung der Änderungsbewilligung). Daran ändert auch nichts der Umstand, dass es im vorliegenden Verfahren um die nachträgliche Erteilung einer Baubewilligung für ein bereits errichtetes Bauwerk und um eine zunächst nicht dem Verfahren beigezogene Partei geht. Es ist im Gegenteil festzuhalten, dass bei übergangenen Parteien schon voraussetzungsgemäß keine Möglichkeit besteht, über von ihnen erhobene Einwendungen zu entscheiden, da sie noch gar keine Gelegenheit hatten, solche zu erheben. Der VwGH hat in ständiger Rechtsprechung, von der abzugehen kein Anlass besteht, das Recht auf Zustellung des Bescheids der Verwaltungsbehörde oder - nunmehr - aufgrund Paragraph 7, Absatz 3, VwGVG 2014 zur Erhebung der Beschwerde an das VwG zuerkannt vergleiche VwGH 30.3.2017, Ro 2015/03/0036), ohne dass danach zu differenzieren wäre, ob und welcher Kenntnisstand (hinsichtlich der im Ergebnis tatsächlich vorliegenden oder nicht vorliegenden Verletzung ihrer Rechte) im Zeitpunkt der Entscheidung über ihren Antrag gegeben ist. Paragraph 7, Absatz 3, VwGVG 2014 eröffnet der übergangenen Partei jedoch nur die Möglichkeit, Beschwerde zu erheben, verpflichtet sie aber nicht dazu vergleiche VwGH 15.6.2018, Ra 2017/11/0006).
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020060146.L04Im RIS seit
25.08.2021Zuletzt aktualisiert am
25.08.2021