RS Vwgh 2021/7/29 Ra 2020/06/0146

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Veröffentlicht am 29.07.2021
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
BauG Stmk 1995 §26 Abs1
BauRallg
VwGVG 2014 §7 Abs3

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/06/0147

Rechtssatz

Bei der Beurteilung der Parteistellung im Baubewilligungsverfahren kommt es nur auf die Möglichkeit der Beeinträchtigung in einem der in § 26 Abs. 1 Stmk BauG 1995 genannten Interessen an. Ob subjektive Rechte einer Partei bei Erteilung der von den revisionswerbenden Parteien beantragten Bewilligung verletzt würden (also ob die Bewilligung grundsätzlich erteilt werden kann oder unter welchen Auflagen eine Erteilung in Frage kommt), ist Frage der inhaltlichen Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrags (hier auf Erteilung der Änderungsbewilligung). Daran ändert auch nichts der Umstand, dass es im vorliegenden Verfahren um die nachträgliche Erteilung einer Baubewilligung für ein bereits errichtetes Bauwerk und um eine zunächst nicht dem Verfahren beigezogene Partei geht. Es ist im Gegenteil festzuhalten, dass bei übergangenen Parteien schon voraussetzungsgemäß keine Möglichkeit besteht, über von ihnen erhobene Einwendungen zu entscheiden, da sie noch gar keine Gelegenheit hatten, solche zu erheben. Der VwGH hat in ständiger Rechtsprechung, von der abzugehen kein Anlass besteht, das Recht auf Zustellung des Bescheids der Verwaltungsbehörde oder - nunmehr - aufgrund § 7 Abs. 3 VwGVG 2014 zur Erhebung der Beschwerde an das VwG zuerkannt (vgl. VwGH 30.3.2017, Ro 2015/03/0036), ohne dass danach zu differenzieren wäre, ob und welcher Kenntnisstand (hinsichtlich der im Ergebnis tatsächlich vorliegenden oder nicht vorliegenden Verletzung ihrer Rechte) im Zeitpunkt der Entscheidung über ihren Antrag gegeben ist. § 7 Abs. 3 VwGVG 2014 eröffnet der übergangenen Partei jedoch nur die Möglichkeit, Beschwerde zu erheben, verpflichtet sie aber nicht dazu (vgl. VwGH 15.6.2018, Ra 2017/11/0006).Bei der Beurteilung der Parteistellung im Baubewilligungsverfahren kommt es nur auf die Möglichkeit der Beeinträchtigung in einem der in Paragraph 26, Absatz eins, Stmk BauG 1995 genannten Interessen an. Ob subjektive Rechte einer Partei bei Erteilung der von den revisionswerbenden Parteien beantragten Bewilligung verletzt würden (also ob die Bewilligung grundsätzlich erteilt werden kann oder unter welchen Auflagen eine Erteilung in Frage kommt), ist Frage der inhaltlichen Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrags (hier auf Erteilung der Änderungsbewilligung). Daran ändert auch nichts der Umstand, dass es im vorliegenden Verfahren um die nachträgliche Erteilung einer Baubewilligung für ein bereits errichtetes Bauwerk und um eine zunächst nicht dem Verfahren beigezogene Partei geht. Es ist im Gegenteil festzuhalten, dass bei übergangenen Parteien schon voraussetzungsgemäß keine Möglichkeit besteht, über von ihnen erhobene Einwendungen zu entscheiden, da sie noch gar keine Gelegenheit hatten, solche zu erheben. Der VwGH hat in ständiger Rechtsprechung, von der abzugehen kein Anlass besteht, das Recht auf Zustellung des Bescheids der Verwaltungsbehörde oder - nunmehr - aufgrund Paragraph 7, Absatz 3, VwGVG 2014 zur Erhebung der Beschwerde an das VwG zuerkannt vergleiche VwGH 30.3.2017, Ro 2015/03/0036), ohne dass danach zu differenzieren wäre, ob und welcher Kenntnisstand (hinsichtlich der im Ergebnis tatsächlich vorliegenden oder nicht vorliegenden Verletzung ihrer Rechte) im Zeitpunkt der Entscheidung über ihren Antrag gegeben ist. Paragraph 7, Absatz 3, VwGVG 2014 eröffnet der übergangenen Partei jedoch nur die Möglichkeit, Beschwerde zu erheben, verpflichtet sie aber nicht dazu vergleiche VwGH 15.6.2018, Ra 2017/11/0006).

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020060146.L04

Im RIS seit

25.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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