Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs2Beachte
Rechtssatz
Das VwG hat auch in jenen Fällen, in denen es einen gemeindeinternen Instanzenzug gibt, im Fall einer zulässigen Beschwerde in der Regel in der (Verwaltungs-)Sache zu entscheiden (§ 28 Abs. 2 und 3 iVm § 36 VwGVG 2014). Auch in diesen Fällen ist weder die Kognitionsbefugnis des VwG auf die bloße Kassation des gemeindebehördlichen Berufungsbescheids beschränkt noch ergibt sich aus § 66 Abs. 4 AVG eine Beschränkung der Kognitionsbefugnis der Berufungsbehörde, die zu einer Einschränkung der Entscheidungsbefugnis des VwG führen würde. Mit der (nicht unter Hinweis auf § 66 Abs. 2 AVG erfolgten) Aufhebung des Bescheids des Bürgermeisters wurde die Sache (der Antrag des Mitbeteiligten) endgültig erledigt, ohne dass über dessen verfahrenseinleitenden Antrag entschieden worden wäre. Rechtsfolge der Aufhebung des vor dem VwG bekämpften Bescheids, ohne dass das Verfahren an die Behörde zurückverwiesen würde, ist, sofern nicht einer der Ausnahmefälle (wie die Aufhebung einer unzulässigerweise erfolgten Zurückweisung oder der Entscheidung einer unzuständigen Behörde) vorliegt, dass jedwede Entscheidung der Verwaltungsbehörde in der Sache ausgeschlossen ist (vgl. zu den Wirkungen einer ersatzlosen Aufhebung VwGH 25.3.2015, Ro 2015/12/0003). Gleiches gilt aber auch, wenn - wie hier erfolgt - ein Berufungsbescheid dahingehend abgeändert wird, dass ohne Bezugnahme auf § 66 Abs. 2 AVG ausgesprochen wird, dass der mit Berufung bekämpfte Bescheid aufgehoben werde.Das VwG hat auch in jenen Fällen, in denen es einen gemeindeinternen Instanzenzug gibt, im Fall einer zulässigen Beschwerde in der Regel in der (Verwaltungs-)Sache zu entscheiden (Paragraph 28, Absatz 2 und 3 in Verbindung mit Paragraph 36, VwGVG 2014). Auch in diesen Fällen ist weder die Kognitionsbefugnis des VwG auf die bloße Kassation des gemeindebehördlichen Berufungsbescheids beschränkt noch ergibt sich aus Paragraph 66, Absatz 4, AVG eine Beschränkung der Kognitionsbefugnis der Berufungsbehörde, die zu einer Einschränkung der Entscheidungsbefugnis des VwG führen würde. Mit der (nicht unter Hinweis auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG erfolgten) Aufhebung des Bescheids des Bürgermeisters wurde die Sache (der Antrag des Mitbeteiligten) endgültig erledigt, ohne dass über dessen verfahrenseinleitenden Antrag entschieden worden wäre. Rechtsfolge der Aufhebung des vor dem VwG bekämpften Bescheids, ohne dass das Verfahren an die Behörde zurückverwiesen würde, ist, sofern nicht einer der Ausnahmefälle (wie die Aufhebung einer unzulässigerweise erfolgten Zurückweisung oder der Entscheidung einer unzuständigen Behörde) vorliegt, dass jedwede Entscheidung der Verwaltungsbehörde in der Sache ausgeschlossen ist vergleiche zu den Wirkungen einer ersatzlosen Aufhebung VwGH 25.3.2015, Ro 2015/12/0003). Gleiches gilt aber auch, wenn - wie hier erfolgt - ein Berufungsbescheid dahingehend abgeändert wird, dass ohne Bezugnahme auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG ausgesprochen wird, dass der mit Berufung bekämpfte Bescheid aufgehoben werde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020060146.L03Im RIS seit
25.08.2021Zuletzt aktualisiert am
25.08.2021