RS Vwgh 2021/7/29 Ra 2020/06/0146

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Veröffentlicht am 29.07.2021
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
VwGVG 2014 §28
VwGVG 2014 §7 Abs3
VwRallg

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/06/0147

Rechtssatz

Im Revisionsfall wurde von der Verwaltungsbehörde sowohl (durch Abweisung) inhaltlich über den Antrag auf Zustellung des erstinstanzlichen Bescheids abgesprochen als auch die Feststellung vorgenommen, dass dem Mitbeteiligten keine Parteistellung zukomme. Bei dieser Sachlage ist die Beschwerdelegitimation des Mitbeteiligten vor dem LVwG jedenfalls zu bejahen, da er ein Rechtsschutzinteresse an der Beseitigung der Abweisung des Antrags auf Zustellung (in Verbindung mit der tragenden Begründung, dass ihm keine Parteistellung zukomme) und der weiters ausdrücklich getroffenen negativen Feststellung über das Fehlen seiner Parteistellung hat (vgl. auch VwGH 15.6.2018, Ro 2017/11/0006, Ra 2017/11/0160 und Ra 2017/11/0053).Im Revisionsfall wurde von der Verwaltungsbehörde sowohl (durch Abweisung) inhaltlich über den Antrag auf Zustellung des erstinstanzlichen Bescheids abgesprochen als auch die Feststellung vorgenommen, dass dem Mitbeteiligten keine Parteistellung zukomme. Bei dieser Sachlage ist die Beschwerdelegitimation des Mitbeteiligten vor dem LVwG jedenfalls zu bejahen, da er ein Rechtsschutzinteresse an der Beseitigung der Abweisung des Antrags auf Zustellung (in Verbindung mit der tragenden Begründung, dass ihm keine Parteistellung zukomme) und der weiters ausdrücklich getroffenen negativen Feststellung über das Fehlen seiner Parteistellung hat vergleiche auch VwGH 15.6.2018, Ro 2017/11/0006, Ra 2017/11/0160 und Ra 2017/11/0053).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020060146.L02

Im RIS seit

25.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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