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001 Verwaltungsrecht allgemeinBeachte
Rechtssatz
Im Revisionsfall wurde von der Verwaltungsbehörde sowohl (durch Abweisung) inhaltlich über den Antrag auf Zustellung des erstinstanzlichen Bescheids abgesprochen als auch die Feststellung vorgenommen, dass dem Mitbeteiligten keine Parteistellung zukomme. Bei dieser Sachlage ist die Beschwerdelegitimation des Mitbeteiligten vor dem LVwG jedenfalls zu bejahen, da er ein Rechtsschutzinteresse an der Beseitigung der Abweisung des Antrags auf Zustellung (in Verbindung mit der tragenden Begründung, dass ihm keine Parteistellung zukomme) und der weiters ausdrücklich getroffenen negativen Feststellung über das Fehlen seiner Parteistellung hat (vgl. auch VwGH 15.6.2018, Ro 2017/11/0006, Ra 2017/11/0160 und Ra 2017/11/0053).Im Revisionsfall wurde von der Verwaltungsbehörde sowohl (durch Abweisung) inhaltlich über den Antrag auf Zustellung des erstinstanzlichen Bescheids abgesprochen als auch die Feststellung vorgenommen, dass dem Mitbeteiligten keine Parteistellung zukomme. Bei dieser Sachlage ist die Beschwerdelegitimation des Mitbeteiligten vor dem LVwG jedenfalls zu bejahen, da er ein Rechtsschutzinteresse an der Beseitigung der Abweisung des Antrags auf Zustellung (in Verbindung mit der tragenden Begründung, dass ihm keine Parteistellung zukomme) und der weiters ausdrücklich getroffenen negativen Feststellung über das Fehlen seiner Parteistellung hat vergleiche auch VwGH 15.6.2018, Ro 2017/11/0006, Ra 2017/11/0160 und Ra 2017/11/0053).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020060146.L02Im RIS seit
25.08.2021Zuletzt aktualisiert am
25.08.2021