Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinBeachte
Rechtssatz
Festzuhalten ist, dass die Rechtsprechung zur (im Verwaltungsverfahren) übergangenen Partei seit dem Inkrafttreten des VwGVG 2014 der übergangenen Partei im Hinblick auf § 7 Abs. 3 VwGVG 2014 auch die sofortige Berufungs- und Beschwerdemöglichkeit einräumt und damit die Möglichkeit der Klärung der strittigen Parteistellung, ohne den "Umweg" über Anträge auf Zuerkennung der Parteistellung bzw. Zustellung des Bescheids gehen zu müssen, eröffnet (vgl. VwGH 14.4.2016, Ra 2014/06/0017, VwGH 30.3.2017, Ro 2015/03/0036, und VwGH 27.3.2018, Ra 2015/06/0011). Der VwGH hat in dem zuletzt genannten Erkenntnis zu einem Sachverhalt, bei dem es nicht zur Entsprechung eines Zustellersuchens gekommen war, das weitere Bestehen eines Rechtsschutzinteresses an der Erlassung eines Bescheids über die Parteistellung angenommen.Festzuhalten ist, dass die Rechtsprechung zur (im Verwaltungsverfahren) übergangenen Partei seit dem Inkrafttreten des VwGVG 2014 der übergangenen Partei im Hinblick auf Paragraph 7, Absatz 3, VwGVG 2014 auch die sofortige Berufungs- und Beschwerdemöglichkeit einräumt und damit die Möglichkeit der Klärung der strittigen Parteistellung, ohne den "Umweg" über Anträge auf Zuerkennung der Parteistellung bzw. Zustellung des Bescheids gehen zu müssen, eröffnet vergleiche VwGH 14.4.2016, Ra 2014/06/0017, VwGH 30.3.2017, Ro 2015/03/0036, und VwGH 27.3.2018, Ra 2015/06/0011). Der VwGH hat in dem zuletzt genannten Erkenntnis zu einem Sachverhalt, bei dem es nicht zur Entsprechung eines Zustellersuchens gekommen war, das weitere Bestehen eines Rechtsschutzinteresses an der Erlassung eines Bescheids über die Parteistellung angenommen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020060146.L01Im RIS seit
25.08.2021Zuletzt aktualisiert am
25.08.2021