RS Vwgh 2021/7/29 Ra 2020/06/0146

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Veröffentlicht am 29.07.2021
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
VwGVG 2014 §28
VwGVG 2014 §7 Abs3
VwRallg

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/06/0147

Rechtssatz

Festzuhalten ist, dass die Rechtsprechung zur (im Verwaltungsverfahren) übergangenen Partei seit dem Inkrafttreten des VwGVG 2014 der übergangenen Partei im Hinblick auf § 7 Abs. 3 VwGVG 2014 auch die sofortige Berufungs- und Beschwerdemöglichkeit einräumt und damit die Möglichkeit der Klärung der strittigen Parteistellung, ohne den "Umweg" über Anträge auf Zuerkennung der Parteistellung bzw. Zustellung des Bescheids gehen zu müssen, eröffnet (vgl. VwGH 14.4.2016, Ra 2014/06/0017, VwGH 30.3.2017, Ro 2015/03/0036, und VwGH 27.3.2018, Ra 2015/06/0011). Der VwGH hat in dem zuletzt genannten Erkenntnis zu einem Sachverhalt, bei dem es nicht zur Entsprechung eines Zustellersuchens gekommen war, das weitere Bestehen eines Rechtsschutzinteresses an der Erlassung eines Bescheids über die Parteistellung angenommen.Festzuhalten ist, dass die Rechtsprechung zur (im Verwaltungsverfahren) übergangenen Partei seit dem Inkrafttreten des VwGVG 2014 der übergangenen Partei im Hinblick auf Paragraph 7, Absatz 3, VwGVG 2014 auch die sofortige Berufungs- und Beschwerdemöglichkeit einräumt und damit die Möglichkeit der Klärung der strittigen Parteistellung, ohne den "Umweg" über Anträge auf Zuerkennung der Parteistellung bzw. Zustellung des Bescheids gehen zu müssen, eröffnet vergleiche VwGH 14.4.2016, Ra 2014/06/0017, VwGH 30.3.2017, Ro 2015/03/0036, und VwGH 27.3.2018, Ra 2015/06/0011). Der VwGH hat in dem zuletzt genannten Erkenntnis zu einem Sachverhalt, bei dem es nicht zur Entsprechung eines Zustellersuchens gekommen war, das weitere Bestehen eines Rechtsschutzinteresses an der Erlassung eines Bescheids über die Parteistellung angenommen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020060146.L01

Im RIS seit

25.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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