RS Vwgh 2021/7/30 Ro 2017/06/0029

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.07.2021
beobachten
merken

Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Kärnten
L70702 Theater Veranstaltung Kärnten
L82000 Bauordnung
L82002 Bauordnung Kärnten
L82252 Garagen Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
BauO Krnt 1996 §23 Abs3 lite
BauRallg
BauvorschriftenG Krnt 1985 §4
BauvorschriftenG Krnt 1985 §4 Abs2

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/05/0155 E 4. September 2001 RS 2

Stammrechtssatz

§ 4 Abs. 2 Krnt BauvorschriftenG 1985 ordnet an, dass "wenn und soweit in einem Bebauungsplan Abstände festgelegt sind", die Bestimmungen des Abs. 1 letzter Satz dieses Paragraphen und der §§ 5 bis 10 nicht anzuwenden sind. Zu dieser Regelung hat der VwGH schon in seinem E vom 21.1.1997, 96/05/0226, ausgeführt, dass die §§ 4 bis 10 Krnt BauvorschriftenG 1985 jedoch dann zur Anwendung kommen, insoweit der Bebauungsplan keine Reglung bezüglich der Abstände enthält (arg. "wenn und soweit" im § 4 Abs. 2 Krnt BauvorschriftenG 1985).Paragraph 4, Absatz 2, Krnt BauvorschriftenG 1985 ordnet an, dass "wenn und soweit in einem Bebauungsplan Abstände festgelegt sind", die Bestimmungen des Absatz eins, letzter Satz dieses Paragraphen und der Paragraphen 5 bis 10 nicht anzuwenden sind. Zu dieser Regelung hat der VwGH schon in seinem E vom 21.1.1997, 96/05/0226, ausgeführt, dass die Paragraphen 4 bis 10 Krnt BauvorschriftenG 1985 jedoch dann zur Anwendung kommen, insoweit der Bebauungsplan keine Reglung bezüglich der Abstände enthält (arg. "wenn und soweit" im Paragraph 4, Absatz 2, Krnt BauvorschriftenG 1985).

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2017060029.J05

Im RIS seit

25.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten