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L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag KärntenNorm
AVG §8Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/05/0155 E 4. September 2001 RS 2Stammrechtssatz
§ 4 Abs. 2 Krnt BauvorschriftenG 1985 ordnet an, dass "wenn und soweit in einem Bebauungsplan Abstände festgelegt sind", die Bestimmungen des Abs. 1 letzter Satz dieses Paragraphen und der §§ 5 bis 10 nicht anzuwenden sind. Zu dieser Regelung hat der VwGH schon in seinem E vom 21.1.1997, 96/05/0226, ausgeführt, dass die §§ 4 bis 10 Krnt BauvorschriftenG 1985 jedoch dann zur Anwendung kommen, insoweit der Bebauungsplan keine Reglung bezüglich der Abstände enthält (arg. "wenn und soweit" im § 4 Abs. 2 Krnt BauvorschriftenG 1985).Paragraph 4, Absatz 2, Krnt BauvorschriftenG 1985 ordnet an, dass "wenn und soweit in einem Bebauungsplan Abstände festgelegt sind", die Bestimmungen des Absatz eins, letzter Satz dieses Paragraphen und der Paragraphen 5 bis 10 nicht anzuwenden sind. Zu dieser Regelung hat der VwGH schon in seinem E vom 21.1.1997, 96/05/0226, ausgeführt, dass die Paragraphen 4 bis 10 Krnt BauvorschriftenG 1985 jedoch dann zur Anwendung kommen, insoweit der Bebauungsplan keine Reglung bezüglich der Abstände enthält (arg. "wenn und soweit" im Paragraph 4, Absatz 2, Krnt BauvorschriftenG 1985).
Schlagworte
Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2017060029.J05Im RIS seit
25.08.2021Zuletzt aktualisiert am
25.08.2021