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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art140 Abs7Rechtssatz
Mit Erkenntnis vom 17. Juni 2021, G 47-75/2021 u.a., hob der VfGH die Zeichenfolge "51 Abs. 1," in § 34b Abs. 2 ZDG, BGBl Nr. 679/1986 (WV) in der Fassung BGBl I Nr. 16/2020, als verfassungswidrig auf. Dieses Erkenntnis (vgl. dort Rz 33) begründete der VfGH zusammengefasst damit, dass aufgrund des im Verfassungsrang stehenden § 1 Abs. 5 ZDG 1986 sämtliche im Zusammenhang mit dem Zivildienst stehende Verwaltungsaufgaben nicht von Behörden besorgt werden dürfen, die - wie das Heerespersonalamt - organisatorisch dem Bundesminister für militärische Landesverteidigung unterstehen. Der vorliegende Fall stellt einen Anlassfall (Art. 140 Abs. 7 B-VG) dar und ist daher nach der "bereinigten Rechtslage" zu beurteilen. Das Heerespersonalamt war demnach nicht zuständig, mit Bescheid über den Antrag auf Pauschalentschädigung gemäß § 34b Abs. 1 ZDG 1986 abzusprechen (vgl. auch VfGH 24.6.2021, E 3310/2020 u.a. und E 847/2021 u.a.).Mit Erkenntnis vom 17. Juni 2021, G 47-75/2021 u.a., hob der VfGH die Zeichenfolge "51 Absatz eins,," in Paragraph 34 b, Absatz 2, ZDG, Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986, (WV) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020,, als verfassungswidrig auf. Dieses Erkenntnis vergleiche dort Rz 33) begründete der VfGH zusammengefasst damit, dass aufgrund des im Verfassungsrang stehenden Paragraph eins, Absatz 5, ZDG 1986 sämtliche im Zusammenhang mit dem Zivildienst stehende Verwaltungsaufgaben nicht von Behörden besorgt werden dürfen, die - wie das Heerespersonalamt - organisatorisch dem Bundesminister für militärische Landesverteidigung unterstehen. Der vorliegende Fall stellt einen Anlassfall (Artikel 140, Absatz 7, B-VG) dar und ist daher nach der "bereinigten Rechtslage" zu beurteilen. Das Heerespersonalamt war demnach nicht zuständig, mit Bescheid über den Antrag auf Pauschalentschädigung gemäß Paragraph 34 b, Absatz eins, ZDG 1986 abzusprechen vergleiche auch VfGH 24.6.2021, E 3310/2020 u.a. und E 847/2021 u.a.).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2020110023.J02Im RIS seit
08.09.2021Zuletzt aktualisiert am
08.09.2021