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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 2005 §56Beachte
Rechtssatz
Gemäß § 58 Abs. 1 AsylG 2005, der (nur) auf eine amtswegige Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 abstellt, war im Rahmen der gegenständlichen von der Z 2 des § 58 Abs. 1 AsylG 2005 erfassten Verfahren nicht auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG 2005 zu prüfen. Das ergibt sich zudem auch aus der letztgenannten Bestimmung, nach der ein solcher Aufenthaltstitel nur auf Antrag zu erteilen ist (vgl. VwGH 15.3.2018, Ra 2018/21/0034).Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, AsylG 2005, der (nur) auf eine amtswegige Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 abstellt, war im Rahmen der gegenständlichen von der Ziffer 2, des Paragraph 58, Absatz eins, AsylG 2005 erfassten Verfahren nicht auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, AsylG 2005 zu prüfen. Das ergibt sich zudem auch aus der letztgenannten Bestimmung, nach der ein solcher Aufenthaltstitel nur auf Antrag zu erteilen ist vergleiche VwGH 15.3.2018, Ra 2018/21/0034).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021200254.L01Im RIS seit
25.08.2021Zuletzt aktualisiert am
25.08.2021