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L65004 Jagd Wild OberösterreichNorm
B-VG Art133 Abs6 Z1Rechtssatz
Die Revisionswerberin hatte als anerkannte Umweltorganisation die Parteirechte nach § 91a Abs. 2 OÖ JagdG 1964 und gemäß § 91a Abs. 3 OÖ JagdG 1964 das Recht, gegen den Bewilligungsbescheid nach § 48 Abs. 3 und 5 OÖ JagdG 1964 Beschwerde zu erheben. Diese gesetzlichen Regelungen räumen ihr zwar ein Beschwerderecht an das VwG nicht aber die Kompetenz zur Erhebung einer Revision an den VwGH ein. Ausgehend davon ist ihre Stellung im Verfahren nach § 48 OÖ JagdG 1964 die einer Formalpartei, der die Erhebung einer Revision an den VwGH lediglich dann offensteht, wenn sie dort die Verletzung ihrer prozessualen Rechte (die für sie subjektive Rechte darstellen) geltend macht. Nur zur Durchsetzung ihrer aus der durch Gesetz eingeräumten Stellung folgenden prozessualen Befugnisse kommt einer Formalpartei auch Revisionslegitimation iSd Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG zu (vgl. VwGH 26.4.2017, Ro 2017/03/0010, mwN).Die Revisionswerberin hatte als anerkannte Umweltorganisation die Parteirechte nach Paragraph 91 a, Absatz 2, OÖ JagdG 1964 und gemäß Paragraph 91 a, Absatz 3, OÖ JagdG 1964 das Recht, gegen den Bewilligungsbescheid nach Paragraph 48, Absatz 3 und 5 OÖ JagdG 1964 Beschwerde zu erheben. Diese gesetzlichen Regelungen räumen ihr zwar ein Beschwerderecht an das VwG nicht aber die Kompetenz zur Erhebung einer Revision an den VwGH ein. Ausgehend davon ist ihre Stellung im Verfahren nach Paragraph 48, OÖ JagdG 1964 die einer Formalpartei, der die Erhebung einer Revision an den VwGH lediglich dann offensteht, wenn sie dort die Verletzung ihrer prozessualen Rechte (die für sie subjektive Rechte darstellen) geltend macht. Nur zur Durchsetzung ihrer aus der durch Gesetz eingeräumten Stellung folgenden prozessualen Befugnisse kommt einer Formalpartei auch Revisionslegitimation iSd Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG zu vergleiche VwGH 26.4.2017, Ro 2017/03/0010, mwN).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021030128.L01Im RIS seit
07.09.2021Zuletzt aktualisiert am
07.09.2021