RS Vwgh 2021/8/9 Ra 2019/04/0106

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Veröffentlicht am 09.08.2021
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Index

L00155 LVerwaltungsgericht Salzburg
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art130 Abs2a
LVwGG Slbg 2014 §20 Abs1
LVwGG Slbg 2014 §21a
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Erstmals durch mit der Novelle des S. LVwGG, LGBl. Nr. 18/2016, dem § 20 Abs. 1 S. LVwGG angefügten dritten Satz wurde eine gesetzliche Grundlage für die Veröffentlichung von Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes in anonymisierter Form im RIS und gegebenenfalls auch auf der Homepage des Landesverwaltungsgerichtes, soweit sich die Entscheidungen für eine Veröffentlichung eignen, geschaffen, ohne die Besorgung der Anonymisierung näher zu regeln, insbesondere diese Aufgabe der Evidenzstelle zu übertragen (vgl. Erläuterungen zur Novelle des S. LVwGG, LGBl. Nr. 18/2016 - Nr. 209 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages, 4. Session der 15. Gesetzgebungsperiode, Seite 6). Vielmehr blieb § 20 Abs. 1 zweiter Satz S. LVwGG unverändert. Allein aus dem Umstand, dass die gesetzliche Grundlage für die Veröffentlichung von Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes in die Bestimmung über die Geschäftsstelle und die Evidenzstelle aufgenommen wurde, kann nicht geschlossen werden, dass auch die Anonymisierung der zu veröffentlichenden Entscheidungen der Evidenzstelle zukommen sollte. So wurde mit der Novelle LGBl. Nr. 82/2018 im Hinblick auf die DSGVO und Art. 130 Abs. 2a B-VG die Verarbeitung personenbezogener Daten durch das Landesverwaltungsgericht im neugeschaffenen § 21a S. LVwGG gesondert geregelt, unter anderem in dessen Abs. 3 die Veröffentlichung von Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichts, weshalb § 20 Abs. 1 letzter Satz S. LVwGG entfallen konnte (vgl. Erläuterungen zur Novelle des S. LVwGG, LGBl. Nr. 18/2016 - Nr. 10 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages, 1. Session der 16. Gesetzgebungsperiode, Seite 60). Aus dem S. LVwGG insbesondere § 20 Abs. 1 dritter Satz idF LGBl. Nr. 18/2016 ergibt sich demnach nicht die Übertragung der Anonymisierung zu veröffentlichender Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes an die Präsidentin des Landesverwaltungsgerichtes als von ihr (im Wege der Evidenzstelle) zu besorgende Justizverwaltungsangelegenheit.Erstmals durch mit der Novelle des Sitzung LVwGG, Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 2016,, dem Paragraph 20, Absatz eins, Sitzung LVwGG angefügten dritten Satz wurde eine gesetzliche Grundlage für die Veröffentlichung von Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes in anonymisierter Form im RIS und gegebenenfalls auch auf der Homepage des Landesverwaltungsgerichtes, soweit sich die Entscheidungen für eine Veröffentlichung eignen, geschaffen, ohne die Besorgung der Anonymisierung näher zu regeln, insbesondere diese Aufgabe der Evidenzstelle zu übertragen vergleiche Erläuterungen zur Novelle des Sitzung LVwGG, Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 2016, - Nr. 209 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages, 4. Session der 15. Gesetzgebungsperiode, Seite 6). Vielmehr blieb Paragraph 20, Absatz eins, zweiter Satz Sitzung LVwGG unverändert. Allein aus dem Umstand, dass die gesetzliche Grundlage für die Veröffentlichung von Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes in die Bestimmung über die Geschäftsstelle und die Evidenzstelle aufgenommen wurde, kann nicht geschlossen werden, dass auch die Anonymisierung der zu veröffentlichenden Entscheidungen der Evidenzstelle zukommen sollte. So wurde mit der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 82 aus 2018, im Hinblick auf die DSGVO und Artikel 130, Absatz 2 a, B-VG die Verarbeitung personenbezogener Daten durch das Landesverwaltungsgericht im neugeschaffenen Paragraph 21 a, Sitzung LVwGG gesondert geregelt, unter anderem in dessen Absatz 3, die Veröffentlichung von Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichts, weshalb Paragraph 20, Absatz eins, letzter Satz Sitzung LVwGG entfallen konnte vergleiche Erläuterungen zur Novelle des Sitzung LVwGG, Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 2016, - Nr. 10 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages, 1. Session der 16. Gesetzgebungsperiode, Seite 60). Aus dem Sitzung LVwGG insbesondere Paragraph 20, Absatz eins, dritter Satz in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 2016, ergibt sich demnach nicht die Übertragung der Anonymisierung zu veröffentlichender Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes an die Präsidentin des Landesverwaltungsgerichtes als von ihr (im Wege der Evidenzstelle) zu besorgende Justizverwaltungsangelegenheit.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019040106.L06

Im RIS seit

08.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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