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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art87 Abs2Rechtssatz
Die Zuständigkeit der Datenschutzbehörde richtet sich demnach nach der funktionalen Zuordnung des handelnden Organs zu einer Staatsfunktion (vgl. RV 2168 BlgNR 24. GP 6). Da die monokratisch besorgte Justizverwaltung der Staatsfunktion Verwaltung zuzuordnen ist (vgl. VfGH 26.9.2016, G 140/2016-10, G 247/2016-7, Rn. 42, mwN) und Einzelrichter, wenn sie Justizverwaltungssachen erledigen, Verwaltungsorgane sind (vgl. VfGH 26.9.2016, G 140/2016-10, G 247/2016-7, Rn. 39; 14.6.2018, G 29/2018-14, G 108/2018-10, Rn. 32, jeweils mwN), unterliegt die Justizverwaltung, soweit sie monokratisch organisiert ist, der Zuständigkeit der Datenschutzbehörde. Sofern Aufgaben der Justizverwaltung kollegial zu besorgen sind, werden die Richter hingegen in Ausübung ihres richterlichen Amtes tätig und liegt eine Vollziehung durch Gerichte vor (vgl. VfGH 14.6.2018, G 29/2018-14, G 108/2018-10, Rn. 32, mwN), weshalb die Datenschutzbehörde für kollegial zu besorgende Justizverwaltungssachen nicht zuständig ist.Die Zuständigkeit der Datenschutzbehörde richtet sich demnach nach der funktionalen Zuordnung des handelnden Organs zu einer Staatsfunktion vergleiche Regierungsvorlage 2168 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 6). Da die monokratisch besorgte Justizverwaltung der Staatsfunktion Verwaltung zuzuordnen ist vergleiche VfGH 26.9.2016, G 140/2016-10, G 247/2016-7, Rn. 42, mwN) und Einzelrichter, wenn sie Justizverwaltungssachen erledigen, Verwaltungsorgane sind vergleiche VfGH 26.9.2016, G 140/2016-10, G 247/2016-7, Rn. 39; 14.6.2018, G 29/2018-14, G 108/2018-10, Rn. 32, jeweils mwN), unterliegt die Justizverwaltung, soweit sie monokratisch organisiert ist, der Zuständigkeit der Datenschutzbehörde. Sofern Aufgaben der Justizverwaltung kollegial zu besorgen sind, werden die Richter hingegen in Ausübung ihres richterlichen Amtes tätig und liegt eine Vollziehung durch Gerichte vor vergleiche VfGH 14.6.2018, G 29/2018-14, G 108/2018-10, Rn. 32, mwN), weshalb die Datenschutzbehörde für kollegial zu besorgende Justizverwaltungssachen nicht zuständig ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019040106.L01Im RIS seit
08.09.2021Zuletzt aktualisiert am
08.09.2021