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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG wird durch die Abweichung einer Entscheidung des VwG von einer solchen des VwGH und nicht des OGH begründet.Die Zulässigkeit einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG wird durch die Abweichung einer Entscheidung des VwG von einer solchen des VwGH und nicht des OGH begründet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020110187.L01Im RIS seit
08.09.2021Zuletzt aktualisiert am
08.09.2021