Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §74 Abs2Rechtssatz
Das Betriebsanlagenrecht ist vom Grundsatz geprägt, dass sämtliche Einrichtungen und Objekte einer Anlage eine Einheit bilden und als Gesamtobjekt der Genehmigungspflicht unterliegen. Einrichtungen, die unter Bedachtnahme auf die Kriterien des § 74 Abs. 2 Einleitungssatz GewO 1994 mit einer gewerblichen Betriebsanlage in einem sachlichen (betrieblichen) und örtlichen Zusammenhang stehen, zählen zu dieser Betriebsanlage. Die Inbetriebnahme einer mit einer rechtskräftig genehmigten Betriebsanlage in einem solchen Zusammenhang stehenden Einrichtung bewirkt bei Erfüllung der Tatbestandsmerkmale des § 81 GewO 1994 eine genehmigungspflichtige Änderung der genehmigten Anlage (vgl. zu allem VwGH 22.5.2019, Ra 2017/04/0056, Rn. 14 f, mwN).Das Betriebsanlagenrecht ist vom Grundsatz geprägt, dass sämtliche Einrichtungen und Objekte einer Anlage eine Einheit bilden und als Gesamtobjekt der Genehmigungspflicht unterliegen. Einrichtungen, die unter Bedachtnahme auf die Kriterien des Paragraph 74, Absatz 2, Einleitungssatz GewO 1994 mit einer gewerblichen Betriebsanlage in einem sachlichen (betrieblichen) und örtlichen Zusammenhang stehen, zählen zu dieser Betriebsanlage. Die Inbetriebnahme einer mit einer rechtskräftig genehmigten Betriebsanlage in einem solchen Zusammenhang stehenden Einrichtung bewirkt bei Erfüllung der Tatbestandsmerkmale des Paragraph 81, GewO 1994 eine genehmigungspflichtige Änderung der genehmigten Anlage vergleiche zu allem VwGH 22.5.2019, Ra 2017/04/0056, Rn. 14 f, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020040103.L03Im RIS seit
08.09.2021Zuletzt aktualisiert am
08.09.2021