Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §74 Abs2Rechtssatz
§ 79 Abs. 1 GewO 1994 sieht die "Anpassung" eines rechtskräftigen Genehmigungsbescheides vor (vgl. Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher, GewO4 [2020] § 79 Rz. 1). Voraussetzung für ein solches "Nachjustieren" nach dieser Bestimmung ist der Umstand, dass sich nach Genehmigung der Anlage ergibt, dass die gemäß § 74 Abs. 2 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind (vgl. Stolzlechner/Wendl/Bergthaler, Die gewerbliche Betriebsanlage4 [2016] Rz. 362).Paragraph 79, Absatz eins, GewO 1994 sieht die "Anpassung" eines rechtskräftigen Genehmigungsbescheides vor vergleiche Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher, GewO4 [2020] Paragraph 79, Rz. 1). Voraussetzung für ein solches "Nachjustieren" nach dieser Bestimmung ist der Umstand, dass sich nach Genehmigung der Anlage ergibt, dass die gemäß Paragraph 74, Absatz 2, wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind vergleiche Stolzlechner/Wendl/Bergthaler, Die gewerbliche Betriebsanlage4 [2016] Rz. 362).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2018040193.L01Im RIS seit
08.09.2021Zuletzt aktualisiert am
14.09.2021