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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Von einer besonderen Konstellation, in denen ein aus Art. 8 MRK ableitbarer Anspruch auf Familiennachzug anzunehmen ist, kann nur bei Vorliegen ganz besonderer Umstände - wie vor allem bei Bestehen eines besonderen familiären Betreuungsbedarfs schutzwürdiger Personen oder bei Bestehen sehr starker familiärer Bindungen bzw. sehr enger familiärer Beziehungen zu im Aufnahmestaat verfestigt aufhältigen Personen - ausgegangen werden. Bei Vorliegen solcher besonderen Verhältnisse ist daher ausnahmsweise die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Vermeidung eines nach Art. 8 MRK unzulässigen Eingriffs in das Privat- und Familienleben geboten (vgl. VwGH 17.11.2011, 2010/21/0494; VwGH 20.1.2011, 2009/22/0122; VwGH 25.4.2019, Ra 2018/22/0177; VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0125).Von einer besonderen Konstellation, in denen ein aus Artikel 8, MRK ableitbarer Anspruch auf Familiennachzug anzunehmen ist, kann nur bei Vorliegen ganz besonderer Umstände - wie vor allem bei Bestehen eines besonderen familiären Betreuungsbedarfs schutzwürdiger Personen oder bei Bestehen sehr starker familiärer Bindungen bzw. sehr enger familiärer Beziehungen zu im Aufnahmestaat verfestigt aufhältigen Personen - ausgegangen werden. Bei Vorliegen solcher besonderen Verhältnisse ist daher ausnahmsweise die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Vermeidung eines nach Artikel 8, MRK unzulässigen Eingriffs in das Privat- und Familienleben geboten vergleiche VwGH 17.11.2011, 2010/21/0494; VwGH 20.1.2011, 2009/22/0122; VwGH 25.4.2019, Ra 2018/22/0177; VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0125).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2018220093.L03Im RIS seit
04.07.2022Zuletzt aktualisiert am
04.07.2022