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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §9 Abs1Rechtssatz
Zu den Voraussetzungen für die Anerkennung einer Rückstellung zählt die überwiegende Wahrscheinlichkeit der tatsächlichen Inanspruchnahme.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2020150022.J02Im RIS seit
21.06.2022Zuletzt aktualisiert am
21.06.2022