RS Vwgh 2022/4/1 Ra 2022/03/0027

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Veröffentlicht am 01.04.2022
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Index

L40013 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung Polizeistrafen Niederösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

PolStG NÖ 1975
VStG §53b Abs3
VStG §54b Abs3
VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Übertretungen des NÖ Polizeistrafgesetzes - Mit Straferkenntnis der belangten Behörde wurde die Revisionswerberin u.a. mehrerer Übertretungen des NÖ Polizeistrafgesetzes für schuldig erkannt und wurden über sie mehrere Geldstrafen (samt Ersatzfreiheitsstrafen für den Fall der Uneinbringlichkeit) verhängt. Soweit die in Revision gezogene Entscheidung im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe in Bezug auf die Ersatzfreiheitsstrafe dennoch zu vollziehen wäre, steht der Gewährung der aufschiebenden Wirkung ein zwingendes öffentliches Interesse entgegen (vgl. jeweils VwGH 20.12.2017, Ra 2017/03/0115, mwN). Damit war dem vorliegenden Aufschiebungsantrag nicht stattzugeben.Nichtstattgebung - Übertretungen des NÖ Polizeistrafgesetzes - Mit Straferkenntnis der belangten Behörde wurde die Revisionswerberin u.a. mehrerer Übertretungen des NÖ Polizeistrafgesetzes für schuldig erkannt und wurden über sie mehrere Geldstrafen (samt Ersatzfreiheitsstrafen für den Fall der Uneinbringlichkeit) verhängt. Soweit die in Revision gezogene Entscheidung im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe in Bezug auf die Ersatzfreiheitsstrafe dennoch zu vollziehen wäre, steht der Gewährung der aufschiebenden Wirkung ein zwingendes öffentliches Interesse entgegen vergleiche jeweils VwGH 20.12.2017, Ra 2017/03/0115, mwN). Damit war dem vorliegenden Aufschiebungsantrag nicht stattzugeben.

Schlagworte

Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022030027.L06

Im RIS seit

21.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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