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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §33 Abs3aRechtssatz
Wenn die Differenzzahlung iSd § 4 Abs. 2 ff FamLAG 1967 "betragsmäßig Null" ist, können Antragstellende auf Familienbonus Plus jedenfalls (subsidiär) auch in ihrem Einkommensteuerverfahren nachweisen, dass alle inhaltlichen Voraussetzungen für einen Familienbeihilfen- bzw. Ausgleichsanspruch erfüllt sind.Wenn die Differenzzahlung iSd Paragraph 4, Absatz 2, ff FamLAG 1967 "betragsmäßig Null" ist, können Antragstellende auf Familienbonus Plus jedenfalls (subsidiär) auch in ihrem Einkommensteuerverfahren nachweisen, dass alle inhaltlichen Voraussetzungen für einen Familienbeihilfen- bzw. Ausgleichsanspruch erfüllt sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021150067.L02Im RIS seit
21.06.2022Zuletzt aktualisiert am
21.06.2022