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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §115 Abs1Rechtssatz
Dem BFG kommt gemäß Art. 130 Abs. 3 B-VG insofern eine besondere Position zu, als ihm auch in Ermessensfragen eine volle Kognition eingeräumt ist. Insbesondere wenn im Beschwerdeverfahren eine unrichtige Ermessensentscheidung der Abgabenbehörde geltend gemacht wird, liegt es daher am BFG, zu den diesbezüglichen Ermessensparametern erforderlichenfalls ergänzende Ermittlungen und Feststellungen zu treffen und auf dieser Grundlage im Sinne des § 279 BAO zu entscheiden und das Ermessen gegebenenfalls neu zu üben und zu begründen (vgl. VwGH 26.1.2017, Ra 2015/15/0063).Dem BFG kommt gemäß Artikel 130, Absatz 3, B-VG insofern eine besondere Position zu, als ihm auch in Ermessensfragen eine volle Kognition eingeräumt ist. Insbesondere wenn im Beschwerdeverfahren eine unrichtige Ermessensentscheidung der Abgabenbehörde geltend gemacht wird, liegt es daher am BFG, zu den diesbezüglichen Ermessensparametern erforderlichenfalls ergänzende Ermittlungen und Feststellungen zu treffen und auf dieser Grundlage im Sinne des Paragraph 279, BAO zu entscheiden und das Ermessen gegebenenfalls neu zu üben und zu begründen vergleiche VwGH 26.1.2017, Ra 2015/15/0063).
Schlagworte
Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021150050.L04Im RIS seit
21.06.2022Zuletzt aktualisiert am
21.06.2022