RS Vwgh 2022/4/7 Ra 2019/17/0110

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.04.2022
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Index

E1E
E1P
10/07 Verwaltungsgerichtshof
34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren
59/04 EU - EWR

Norm

GSpG 1989 §52 Abs1 Z1
GSpG 1989 §52 Abs2
VStG §16
VStG §22
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §38
12010E056 AEUV Art56
12010P/TXT Grundrechte Charta Art49 Abs3

Beachte


Vorabentscheidungsverfahren:
* Ausgesetztes Verfahren:
Ra 2019/17/0110
* EuGH-Entscheidung:
EuGH 62020CJ0231

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/17/0012 E 3. Februar 2022 RS 2

Stammrechtssatz

Bei verbotenen Ausspielungen mit vier Glücksspielgeräten ist die Verhängung von Strafen grundsätzlich für jedes einzelne Gerät zulässig und geboten (vgl. VwGH 7.10.2013, 2013/17/0274). Das VwG verhängte die Strafe jedoch nicht pro Glückspielgerät, sondern in Form einer Gesamtstrafe. Da die Verhängung kumulierter Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen bei Übertretungen des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG 1989 gemäß § 52 Abs. 2 dritter Strafsatz GSpG 1989 iVm dem VStG jedoch grundsätzlich mit dem Unionsrecht vereinbar ist (vgl. VwGH 10.12.2021, Ra 2020/17/0013), verstößt das angefochtene Erkenntnis gegen das Kumulationsprinzip des § 22 VStG, dem zufolge über jemanden, der durch verschiedene selbständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat, die Strafen nebeneinander zu verhängen sind.Bei verbotenen Ausspielungen mit vier Glücksspielgeräten ist die Verhängung von Strafen grundsätzlich für jedes einzelne Gerät zulässig und geboten vergleiche VwGH 7.10.2013, 2013/17/0274). Das VwG verhängte die Strafe jedoch nicht pro Glückspielgerät, sondern in Form einer Gesamtstrafe. Da die Verhängung kumulierter Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen bei Übertretungen des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG 1989 gemäß Paragraph 52, Absatz 2, dritter Strafsatz GSpG 1989 in Verbindung mit dem VStG jedoch grundsätzlich mit dem Unionsrecht vereinbar ist vergleiche VwGH 10.12.2021, Ra 2020/17/0013), verstößt das angefochtene Erkenntnis gegen das Kumulationsprinzip des Paragraph 22, VStG, dem zufolge über jemanden, der durch verschiedene selbständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat, die Strafen nebeneinander zu verhängen sind.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019170110.L04

Im RIS seit

21.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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