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E000 EU- Recht allgemeinNorm
EURallgBeachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/17/0123 E 16. März 2022 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Die Rechtsgrundlagen i) für die Verhängung von Geldstrafen gemäß § 52 Abs. 2 dritter Strafsatz GSpG 1989 idF BGBl. I Nr. 13/2014, ii) für die Verhängung von Ersatzfreiheitsstrafen gemäß § 16 VStG im Zusammenhang mit der Verhängung von Geldstrafen gemäß § 52 Abs. 2 dritter Strafsatz legcit. und iii) für die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens gemäß § 64 Abs. 2 VStG idF. BGBl. I Nr. 33/2013, sind grundsätzlich mit dem Unionsrecht (insbesondere Art. 56 AEUV und Art. 49 Abs. 3 der GRC vereinbar (vgl. VwGH10.12.2021, Ra 2020/17/0013). Diese im Zusammenhang mit der Verhängung u.a. von Geldstrafen nach dem dritten Strafsatz getroffenen Aussagen lassen sich im Hinblick auf die Vergleichbarkeit der Bestimmungen auch auf jene Fälle, in denen Geldstrafen gemäß § 52 Abs. 2 vierter Strafsatz GSpG 1989 verhängt werden, übertragen.Die Rechtsgrundlagen i) für die Verhängung von Geldstrafen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, dritter Strafsatz GSpG 1989 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014,, ii) für die Verhängung von Ersatzfreiheitsstrafen gemäß Paragraph 16, VStG im Zusammenhang mit der Verhängung von Geldstrafen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, dritter Strafsatz legcit. und iii) für die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sind grundsätzlich mit dem Unionsrecht (insbesondere Artikel 56, AEUV und Artikel 49, Absatz 3, der GRC vereinbar vergleiche VwGH10.12.2021, Ra 2020/17/0013). Diese im Zusammenhang mit der Verhängung u.a. von Geldstrafen nach dem dritten Strafsatz getroffenen Aussagen lassen sich im Hinblick auf die Vergleichbarkeit der Bestimmungen auch auf jene Fälle, in denen Geldstrafen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, vierter Strafsatz GSpG 1989 verhängt werden, übertragen.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019170110.L01Im RIS seit
21.07.2022Zuletzt aktualisiert am
23.08.2022