RS Vwgh 2022/4/7 Ra 2019/17/0110

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.04.2022
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §39 Abs2
AVG §39 Abs2a
VwGVG 2014 §28
VwGVG 2014 §34 Abs1
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Beachte


Vorabentscheidungsverfahren:
* Ausgesetztes Verfahren:
Ra 2019/17/0110
* EuGH-Entscheidung:
EuGH 62020CJ0231

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/03/0058 E 17. November 2015 VwSlg 19248 A/2015 RS 2

Stammrechtssatz

Die Regelung über die Verbindung von Verfahren verfolgt verfahrensökonomische Ziele, zumal dadurch etwa die mehrfache Aufnahme von Beweisen vermieden werden kann. Dies ist auch hinsichtlich der Verwaltungsgerichte einschlägig, weil auch diese - wie sich etwa aus § 28 VwGVG 2014 ergibt - die Frage der Verfahrensökonomie zu beachten haben. Für die Zulässigkeit einer Verbindung von Beschwerdeverfahren durch die Verwaltungsgerichte spricht schließlich auch die Bestimmung des § 34 Abs 1 letzter Satz VwGVG 2014, wonach in verbundenen Verfahren für den Fall, dass sich aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, die zuletzt ablaufende Frist maßgeblich ist. Der Gesetzgeber ist bei der Erlassung des VwGVG 2014 davon ausgegangen, dass eine Verbindung von Beschwerdeverfahren nicht nur zulässig, sondern - wie sich aus der ausdrücklichen Bezugnahme auf § 39 Abs 2a AVG ergibt - geboten sein kann.Die Regelung über die Verbindung von Verfahren verfolgt verfahrensökonomische Ziele, zumal dadurch etwa die mehrfache Aufnahme von Beweisen vermieden werden kann. Dies ist auch hinsichtlich der Verwaltungsgerichte einschlägig, weil auch diese - wie sich etwa aus Paragraph 28, VwGVG 2014 ergibt - die Frage der Verfahrensökonomie zu beachten haben. Für die Zulässigkeit einer Verbindung von Beschwerdeverfahren durch die Verwaltungsgerichte spricht schließlich auch die Bestimmung des Paragraph 34, Absatz eins, letzter Satz VwGVG 2014, wonach in verbundenen Verfahren für den Fall, dass sich aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, die zuletzt ablaufende Frist maßgeblich ist. Der Gesetzgeber ist bei der Erlassung des VwGVG 2014 davon ausgegangen, dass eine Verbindung von Beschwerdeverfahren nicht nur zulässig, sondern - wie sich aus der ausdrücklichen Bezugnahme auf Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG ergibt - geboten sein kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019170110.L05

Im RIS seit

21.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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