Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2Rechtssatz
Eine verfehlte Bezeichnung der belangten Behörde im Maßnahmenbeschwerdeverfahren berechtigt das VwG nicht zwangsläufig zur Zurück- oder Abweisung einer Beschwerde (vgl. VwGH 18.10.2016, Ro 2015/03/0029, mwN und Verweis auf § 9 Abs. 4 VwGVG 2014). Umso weniger besteht eine Grundlage dafür, eine Revision an den VwGH wegen verfehlter Bezeichnung der belangten Behörde zurückzuweisen, zumal der Revisionswerber gemäß § 28 Abs. 1 Z 2 VwGG zwar gehalten ist, das VwG zu bezeichnen, das das Erkenntnis bzw. den Beschluss erlassen hat, nicht jedoch die belangte Behörde vor dem VwG.Eine verfehlte Bezeichnung der belangten Behörde im Maßnahmenbeschwerdeverfahren berechtigt das VwG nicht zwangsläufig zur Zurück- oder Abweisung einer Beschwerde vergleiche VwGH 18.10.2016, Ro 2015/03/0029, mwN und Verweis auf Paragraph 9, Absatz 4, VwGVG 2014). Umso weniger besteht eine Grundlage dafür, eine Revision an den VwGH wegen verfehlter Bezeichnung der belangten Behörde zurückzuweisen, zumal der Revisionswerber gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG zwar gehalten ist, das VwG zu bezeichnen, das das Erkenntnis bzw. den Beschluss erlassen hat, nicht jedoch die belangte Behörde vor dem VwG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021010418.L11Im RIS seit
09.06.2022Zuletzt aktualisiert am
23.04.2026