RS Vwgh 2022/4/20 Ra 2021/01/0418

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.04.2022
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
25/01 Strafprozess

Norm

B-VG Art130 Abs1 Z2
StPO 1975 §111 Abs2
StPO 1975 §111 Abs4
StPO 1975 §48 Abs1 Z4
StPO 1975 §93
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Der OGH weist darauf hin, dass die Suche nach Daten (im Regelfall) untrennbar mit der vorhergehenden Suche nach entsprechenden Datenträgern verknüpft ist (OGH 11.9.2018, 14 Os 51/18h, mwH auf die Materialien). Der OGH hat in diesem Sinne eine Sicherstellung von näher bezeichneten Unterlagen und eines Datenträgers im Zuge von Durchsuchungen von Geschäftsräumen behandelt und dabei auf den in § 111 Abs. 4 StPO 1975 verwendeten Begriff des Betroffenen ("von der Sicherstellung betroffenen Person") hingewiesen. So führt der OGH in diesem Zusammenhang aus, "dass § 111 Abs 4 StPO 1975 (nur) die Ausfolgung oder Zustellung der Bestätigung über die Sicherstellung regelt", und hat darauf verwiesen, dass der Begriff "Betroffener" iSd § 48 Abs. 1 Z 4 StPO 1975 jede Person erfasst, "die durch Anordnung oder Durchführung von Zwang in ihren Rechten unmittelbar, also ohne weiteren (rechtlichen oder tatsächlichen) Zwischenschritt oder Zutun eines anderen, beeinträchtigt wird" (vgl. zu allem OGH 18.1.2022, 14 Os 68/21p, mwN). Vor diesem Hintergrund wird ein Verlangen nach § 111 Abs. 2 StPO 1975, einen elektronischen Datenträger auszufolgen oder herstellen zu lassen, in der Regel unmittelbar gegenüber dem in diesem Fall Betroffenen bei der Suche nach derartigen Daten gestellt werden. In einer solchen Situation wird regelmäßig bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Betroffenen der Eindruck entstehen müssen, dass bei Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung mit ihrer unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung nach § 93 StPO 1975 zu rechnen ist. Anders ist dies bei der von der Kriminalpolizei gewählten Vorgangsweise, bei der das Verlangen nach § 111 Abs. 2 StPO 1975 lediglich in Form eines (mit E-Mail übermittelten) Schreibens ergeht. In diesem Fall wird bei einer objektiven Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Betroffenen mit einer unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung nach § 93 StPO 1975 - schon mangels irgendeiner Anwesenheit von Organen der Kriminalpolizei - nicht zu rechnen sein (vgl. im Gegensatz dazu etwa VwGH 20.12.2016, Ra 2015/03/0048, wo fallbezogen auch bei einer ruhigen und freundlichen Aufforderung von Polizeibeamten vor Ort, einen Bereich "jetzt" verlassen zu müssen, bei objektiver Betrachtungsweise beim dortigen Revisionswerber die Überzeugung entstehen musste, dass er damit gerechnet habe, "am Arm gepackt und hinausgezerrt" zu werden).Der OGH weist darauf hin, dass die Suche nach Daten (im Regelfall) untrennbar mit der vorhergehenden Suche nach entsprechenden Datenträgern verknüpft ist (OGH 11.9.2018, 14 Os 51/18h, mwH auf die Materialien). Der OGH hat in diesem Sinne eine Sicherstellung von näher bezeichneten Unterlagen und eines Datenträgers im Zuge von Durchsuchungen von Geschäftsräumen behandelt und dabei auf den in Paragraph 111, Absatz 4, StPO 1975 verwendeten Begriff des Betroffenen ("von der Sicherstellung betroffenen Person") hingewiesen. So führt der OGH in diesem Zusammenhang aus, "dass Paragraph 111, Absatz 4, StPO 1975 (nur) die Ausfolgung oder Zustellung der Bestätigung über die Sicherstellung regelt", und hat darauf verwiesen, dass der Begriff "Betroffener" iSd Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 4, StPO 1975 jede Person erfasst, "die durch Anordnung oder Durchführung von Zwang in ihren Rechten unmittelbar, also ohne weiteren (rechtlichen oder tatsächlichen) Zwischenschritt oder Zutun eines anderen, beeinträchtigt wird" vergleiche zu allem OGH 18.1.2022, 14 Os 68/21p, mwN). Vor diesem Hintergrund wird ein Verlangen nach Paragraph 111, Absatz 2, StPO 1975, einen elektronischen Datenträger auszufolgen oder herstellen zu lassen, in der Regel unmittelbar gegenüber dem in diesem Fall Betroffenen bei der Suche nach derartigen Daten gestellt werden. In einer solchen Situation wird regelmäßig bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Betroffenen der Eindruck entstehen müssen, dass bei Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung mit ihrer unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung nach Paragraph 93, StPO 1975 zu rechnen ist. Anders ist dies bei der von der Kriminalpolizei gewählten Vorgangsweise, bei der das Verlangen nach Paragraph 111, Absatz 2, StPO 1975 lediglich in Form eines (mit E-Mail übermittelten) Schreibens ergeht. In diesem Fall wird bei einer objektiven Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Betroffenen mit einer unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung nach Paragraph 93, StPO 1975 - schon mangels irgendeiner Anwesenheit von Organen der Kriminalpolizei - nicht zu rechnen sein vergleiche im Gegensatz dazu etwa VwGH 20.12.2016, Ra 2015/03/0048, wo fallbezogen auch bei einer ruhigen und freundlichen Aufforderung von Polizeibeamten vor Ort, einen Bereich "jetzt" verlassen zu müssen, bei objektiver Betrachtungsweise beim dortigen Revisionswerber die Überzeugung entstehen musste, dass er damit gerechnet habe, "am Arm gepackt und hinausgezerrt" zu werden).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021010418.L09

Im RIS seit

09.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten