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E1PNorm
BAO §236Rechtssatz
Umsatzsteuerverfahren fallen in den Anwendungsbereich des Unionsrechts, sodass sich für solche Abgabenverfahren aus Art. 47 Abs. 2 GRC das Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergibt. Da auch die Behandlung von Nachsichtsanträgen zur Erhebung der Umsatzsteuer und insofern zur Durchführung von Unionsrecht im Sinne von Art. 51 Abs. 1 GRC zu zählen ist, ist auch im Revisionsfall (betreffend die Nachsicht von Rückständen an Umsatzsteuer) von einer Anwendbarkeit der GRC auszugehen (vgl. VwGH 19.3.2013, 2012/15/0021).Umsatzsteuerverfahren fallen in den Anwendungsbereich des Unionsrechts, sodass sich für solche Abgabenverfahren aus Artikel 47, Absatz 2, GRC das Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergibt. Da auch die Behandlung von Nachsichtsanträgen zur Erhebung der Umsatzsteuer und insofern zur Durchführung von Unionsrecht im Sinne von Artikel 51, Absatz eins, GRC zu zählen ist, ist auch im Revisionsfall (betreffend die Nachsicht von Rückständen an Umsatzsteuer) von einer Anwendbarkeit der GRC auszugehen vergleiche VwGH 19.3.2013, 2012/15/0021).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021130087.L02Im RIS seit
21.06.2022Zuletzt aktualisiert am
21.06.2022