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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §303 Abs1 litbHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/15/0063 E 18. Dezember 2017 RS 2 (hier nur der erste Satz)Stammrechtssatz
Gemäß § 303 Abs. 1 lit. b BAO kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits existierten, aber erst danach hervorgekommen sind (vgl. VwGH 26.11.2015, Ro 2014/15/0035). Im Falle selbstberechneter Abgaben ist in sinngemäßer Anwendung des § 303 BAO auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages abzustellen.Gemäß Paragraph 303, Absatz eins, Litera b, BAO kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits existierten, aber erst danach hervorgekommen sind vergleiche VwGH 26.11.2015, Ro 2014/15/0035). Im Falle selbstberechneter Abgaben ist in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 303, BAO auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages abzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020130025.L01Im RIS seit
21.06.2022Zuletzt aktualisiert am
05.09.2024