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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ASVG §420 Abs5Beachte
Rechtssatz
Als Grundsatz gilt nach den Vorgaben des § 420 Abs. 5 lit. b ASVG eine Anrechnung aller Einkünfte auf die Entschädigung (vgl. auch § 14 Abs. 1 und 2 Entschädigungsgrundsätze). Wie sich auch aus den Materialien (zu BGBl. Nr. 31/1973, 404 BlgNR 13.GP 128) ergibt, wonach die Vermeidung von "Härten" beabsichtigt war, sollten die Entschädigungen an ausgeschiedene Funktionäre bzw. deren Hinterbliebene somit grundsätzlich nur Personen zugutekommen, deren Lebensunterhalt nicht ohnehin bereits aus anderen Quellen gut abgesichert ist. Die in der Regierungsvorlage vorgesehene Ausnahme von der Anrechnung lediglich für Pensionsleistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung hätte dazu geführt, dass sämtliche anderen der Altersversorgung dienenden Leistungen wie insbesondere die Pensionen der Bundesbeamten nach dem PG 1965 bzw. der Landesbeamten nach den Pensionsgesetzen der Länder und ihrer Hinterbliebenen oder die Ruhe- und Versorgungsbezüge nach dem BezügeG 1972 zur Gänze auf die Entschädigungen anzurechnen gewesen wären. Die im Zuge der Beratungen im parlamentarischen Ausschuss für soziale Verwaltung in § 420 Abs. 5 lit. b ASVG eingefügte Ergänzung, wonach derartige Leistungen nicht anzurechnen sind, soweit "nach Art und Ausmaß" eine Vergleichbarkeit mit einer Pension aus der gesetzlichen Sozialversicherung besteht, sollte offensichtlich die Bezieher dieser Leistungen mit Personen, die (ausschließlich) eine Pension aus der gesetzlichen Sozialversicherung beziehen, hinsichtlich des Ausmaßes der durch die Entschädigungen gewährten Absicherung im Alter gleichstellen. Eine Bevorzugung dieses Personenkreises war erkennbar dagegen nicht beabsichtigt. Vor diesem Hintergrund sind Ruhe- und Versorgungsbezüge im Sinn von § 420 Abs. 5 lit. b ASVG und § 14 Abs. 3 Z 2 Entschädigungsgrundsätze bereits dann ihrem Ausmaß nach nicht mehr mit den Pensionsbezügen aus der gesetzlichen Sozialversicherung als vergleichbar anzusehen, soweit sie in Summe mit den Pensionsbezügen aus der gesetzlichen Sozialversicherung die ASVG-Höchstpension überschreiten. Anzurechnen auf die Entschädigungen nach § 420 Abs. 5 ASVG (idF am 31. Dezember 1993) ist somit jener Teil der Ruhe- und Versorgungsbezüge von öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaften, der allein oder in Summe mit den Pensionsbezügen aus der gesetzlichen Sozialversicherung die ASVG-Höchstpension - somit die höchste zeitraumbezogen aus der gesetzlichen Sozialversicherung erzielbare Alterspension - überschreitet.Als Grundsatz gilt nach den Vorgaben des Paragraph 420, Absatz 5, Litera b, ASVG eine Anrechnung aller Einkünfte auf die Entschädigung vergleiche auch Paragraph 14, Absatz eins und 2 Entschädigungsgrundsätze). Wie sich auch aus den Materialien (zu Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1973,, 404 BlgNR 13.GP 128) ergibt, wonach die Vermeidung von "Härten" beabsichtigt war, sollten die Entschädigungen an ausgeschiedene Funktionäre bzw. deren Hinterbliebene somit grundsätzlich nur Personen zugutekommen, deren Lebensunterhalt nicht ohnehin bereits aus anderen Quellen gut abgesichert ist. Die in der Regierungsvorlage vorgesehene Ausnahme von der Anrechnung lediglich für Pensionsleistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung hätte dazu geführt, dass sämtliche anderen der Altersversorgung dienenden Leistungen wie insbesondere die Pensionen der Bundesbeamten nach dem PG 1965 bzw. der Landesbeamten nach den Pensionsgesetzen der Länder und ihrer Hinterbliebenen oder die Ruhe- und Versorgungsbezüge nach dem BezügeG 1972 zur Gänze auf die Entschädigungen anzurechnen gewesen wären. Die im Zuge der Beratungen im parlamentarischen Ausschuss für soziale Verwaltung in Paragraph 420, Absatz 5, Litera b, ASVG eingefügte Ergänzung, wonach derartige Leistungen nicht anzurechnen sind, soweit "nach Art und Ausmaß" eine Vergleichbarkeit mit einer Pension aus der gesetzlichen Sozialversicherung besteht, sollte offensichtlich die Bezieher dieser Leistungen mit Personen, die (ausschließlich) eine Pension aus der gesetzlichen Sozialversicherung beziehen, hinsichtlich des Ausmaßes der durch die Entschädigungen gewährten Absicherung im Alter gleichstellen. Eine Bevorzugung dieses Personenkreises war erkennbar dagegen nicht beabsichtigt. Vor diesem Hintergrund sind Ruhe- und Versorgungsbezüge im Sinn von Paragraph 420, Absatz 5, Litera b, ASVG und Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer 2, Entschädigungsgrundsätze bereits dann ihrem Ausmaß nach nicht mehr mit den Pensionsbezügen aus der gesetzlichen Sozialversicherung als vergleichbar anzusehen, soweit sie in Summe mit den Pensionsbezügen aus der gesetzlichen Sozialversicherung die ASVG-Höchstpension überschreiten. Anzurechnen auf die Entschädigungen nach Paragraph 420, Absatz 5, ASVG in der Fassung am 31. Dezember 1993) ist somit jener Teil der Ruhe- und Versorgungsbezüge von öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaften, der allein oder in Summe mit den Pensionsbezügen aus der gesetzlichen Sozialversicherung die ASVG-Höchstpension - somit die höchste zeitraumbezogen aus der gesetzlichen Sozialversicherung erzielbare Alterspension - überschreitet.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021080013.J03Im RIS seit
21.06.2022Zuletzt aktualisiert am
12.07.2022