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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ASVG §420 Abs5 litbBeachte
Rechtssatz
Schon aus dem klaren Wortlaut des § 420 Abs. 5 lit. b ASVG folgt, dass eine Anrechnung der Einkünfte nicht jedenfalls zu unterbleiben hat, sondern davon abhängig ist, ob ein solcher Ruhe- oder Versorgungsbezug "seinem Ausmaß" - somit seiner Höhe - nach im Rahmen einer Pension der gesetzlichen Sozialversicherung bleibt. Dieses "Ausmaß" ist in § 420 Abs. 5 lit. b ASVG (und auch in § 14 Abs. 3 Z 2 Entschädigungsgrundsätze) nicht ausdrücklich definiert. Richtigerweise ist aber eine Vergleichbarkeit mit einer Pension aus der gesetzlichen Sozialversicherung jedenfalls dann dem Ausmaß nach nicht mehr gegeben, wenn die ASVG-Höchstpension, somit die höchste zeitraumbezogen nach den Vorschriften des ASVG zu erzielende Alterspension, überschritten wird.Schon aus dem klaren Wortlaut des Paragraph 420, Absatz 5, Litera b, ASVG folgt, dass eine Anrechnung der Einkünfte nicht jedenfalls zu unterbleiben hat, sondern davon abhängig ist, ob ein solcher Ruhe- oder Versorgungsbezug "seinem Ausmaß" - somit seiner Höhe - nach im Rahmen einer Pension der gesetzlichen Sozialversicherung bleibt. Dieses "Ausmaß" ist in Paragraph 420, Absatz 5, Litera b, ASVG (und auch in Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer 2, Entschädigungsgrundsätze) nicht ausdrücklich definiert. Richtigerweise ist aber eine Vergleichbarkeit mit einer Pension aus der gesetzlichen Sozialversicherung jedenfalls dann dem Ausmaß nach nicht mehr gegeben, wenn die ASVG-Höchstpension, somit die höchste zeitraumbezogen nach den Vorschriften des ASVG zu erzielende Alterspension, überschritten wird.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021080013.J02Im RIS seit
21.06.2022Zuletzt aktualisiert am
12.07.2022