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10/05 Bezüge UnvereinbarkeitNorm
ASVG §420 Abs5 litbBeachte
Rechtssatz
Es ist nicht zweifelhaft, dass als "Ruhe- und Versorgungsbezüge von öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaften" im Sinn von § 420 Abs. 5 lit. b ASVG (idF am 31. Dezember 1993) - in Abgrenzung zu Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung - insbesondere auch die Ruhebezüge nach §§ 24 ff BezügegeG 1972 bzw. die Versorgungsbezüge der Hinterbliebenen nach §§ 28 und 29 BezügeG 1972, zu verstehen sind. § 14 Abs. 3 Z 2 Entschädigungsgrundsätze, der anordnet, dass auf Entschädigungsleistungen nach Abschnitt III "Ruhe- und Versorgungsbezüge von öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaften" insoweit nicht anzurechnen sind, soweit sie "ihrem Ausmaß nach" mit einer Pension aus der gesetzlichen Sozialversicherung vergleichbar sind, stellt eine Wiederholung der gesetzlichen Vorgaben des § 420 Abs. 5 lit. b ASVG dar.Es ist nicht zweifelhaft, dass als "Ruhe- und Versorgungsbezüge von öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaften" im Sinn von Paragraph 420, Absatz 5, Litera b, ASVG in der Fassung am 31. Dezember 1993) - in Abgrenzung zu Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung - insbesondere auch die Ruhebezüge nach Paragraphen 24, ff BezügegeG 1972 bzw. die Versorgungsbezüge der Hinterbliebenen nach Paragraphen 28 und 29 BezügeG 1972, zu verstehen sind. Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer 2, Entschädigungsgrundsätze, der anordnet, dass auf Entschädigungsleistungen nach Abschnitt römisch drei "Ruhe- und Versorgungsbezüge von öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaften" insoweit nicht anzurechnen sind, soweit sie "ihrem Ausmaß nach" mit einer Pension aus der gesetzlichen Sozialversicherung vergleichbar sind, stellt eine Wiederholung der gesetzlichen Vorgaben des Paragraph 420, Absatz 5, Litera b, ASVG dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021080013.J01Im RIS seit
21.06.2022Zuletzt aktualisiert am
12.07.2022