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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §34 Abs4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/20/0330 B 20. Dezember 2016 RS 1 hier: Die Rw stützte ihr Wiedereinsetzungsbegehren auf die Behauptung, sie hätte keine Hinterlegungsanzeige erhalten.Stammrechtssatz
Der Antragsteller stützt sein Wiedereinsetzungsbegehren gemäß § 46 VwGG auf die Behauptung, die Verständigung von der Hinterlegung sei aufgrund eines Fehlers des Postboten nicht gesetzmäßig vorgenommen worden. Er macht damit im Ergebnis einen Zustellmangel (§ 17 Abs. 2 ZustG) geltend. Ein Zustellmangel bildet aber keinen Wiedereinsetzungsgrund (vgl. etwa den zu § 46 VwGG ergangenen B vom 26. Mai 2009, 2009/20/0002, sowie jüngst etwa den B vom 17. März 2015, Ra 2014/01/0134, mwN).Der Antragsteller stützt sein Wiedereinsetzungsbegehren gemäß Paragraph 46, VwGG auf die Behauptung, die Verständigung von der Hinterlegung sei aufgrund eines Fehlers des Postboten nicht gesetzmäßig vorgenommen worden. Er macht damit im Ergebnis einen Zustellmangel (Paragraph 17, Absatz 2, ZustG) geltend. Ein Zustellmangel bildet aber keinen Wiedereinsetzungsgrund vergleiche etwa den zu Paragraph 46, VwGG ergangenen B vom 26. Mai 2009, 2009/20/0002, sowie jüngst etwa den B vom 17. März 2015, Ra 2014/01/0134, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022050068.L01Im RIS seit
09.06.2022Zuletzt aktualisiert am
09.06.2022