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E1ENorm
GSpG 1989 §52Rechtssatz
Zu den in seinem Urteil, MT, C-231/20, als mit dem Unionsrecht im Einklang stehend beurteilten Strafbestimmungen nach dem GSpG 1989 hat der EuGH ausgeführt, es sei Sache des nationalen Gerichts, auch in den jeweiligen Einzelfällen - insbesondere auch vor dem Hintergrund allfälliger außerordentlicher Umstände - zu beurteilen, ob die Gesamtsummen der verhängten (Mindest-)Geldstrafen in Hinblick auf die zu erzielende abschreckende Wirkung und die insgesamt verhängten Ersatzfreiheitsstrafen in Hinblick auf die Schwere der Tat noch verhältnismäßig sind bzw. der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens in Hinblick auf die tatsächlichen Kosten nicht überhöht ist und nicht das in Art. 47 GRC verankerte Recht auf Zugang zu den Gerichten verletzt (vgl. auch VwGH 10.12.2021, Ra 2020/17/0013).Zu den in seinem Urteil, MT, C-231/20, als mit dem Unionsrecht im Einklang stehend beurteilten Strafbestimmungen nach dem GSpG 1989 hat der EuGH ausgeführt, es sei Sache des nationalen Gerichts, auch in den jeweiligen Einzelfällen - insbesondere auch vor dem Hintergrund allfälliger außerordentlicher Umstände - zu beurteilen, ob die Gesamtsummen der verhängten (Mindest-)Geldstrafen in Hinblick auf die zu erzielende abschreckende Wirkung und die insgesamt verhängten Ersatzfreiheitsstrafen in Hinblick auf die Schwere der Tat noch verhältnismäßig sind bzw. der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens in Hinblick auf die tatsächlichen Kosten nicht überhöht ist und nicht das in Artikel 47, GRC verankerte Recht auf Zugang zu den Gerichten verletzt vergleiche auch VwGH 10.12.2021, Ra 2020/17/0013).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62020CJ0231 M.T. VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021080006.L08Im RIS seit
04.08.2022Zuletzt aktualisiert am
09.07.2025