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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Eine Unmöglichkeit der Abschiebung nach § 46a Abs. 1 Z 3 FrPolG 2005 (bezogen auf den Entscheidungszeitpunkt) ist nicht schon dann gegeben, wenn die Bemühungen zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nicht sogleich zum Erfolg geführt haben (vgl. VwGH 17.5.2021, Ra 2020/21/0333; vgl. VfGH 9.12.2014, G 160-162/2014, wo von einer Unmöglichkeit der Abschiebung "in absehbarer Zeit" die Rede ist).Eine Unmöglichkeit der Abschiebung nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FrPolG 2005 (bezogen auf den Entscheidungszeitpunkt) ist nicht schon dann gegeben, wenn die Bemühungen zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nicht sogleich zum Erfolg geführt haben vergleiche VwGH 17.5.2021, Ra 2020/21/0333; vergleiche VfGH 9.12.2014, G 160-162/2014, wo von einer Unmöglichkeit der Abschiebung "in absehbarer Zeit" die Rede ist).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022220044.L02Im RIS seit
21.06.2022Zuletzt aktualisiert am
21.06.2022