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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §45 Abs2Rechtssatz
Der VwGH hat im Zusammenhang mit der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels bereits wiederholt erkannt, dass es den Anforderungen an eine schlüssige Beweiswürdigung nicht entspricht, wenn Erfahrungssätze angewendet werden, ohne deren unterstellte generelle Geltung näher zu begründen (vgl. etwa VwGH 6.8.2020, Ra 2020/18/0017; VwGH 11.3.2021, Ra 2020/18/0520).Der VwGH hat im Zusammenhang mit der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels bereits wiederholt erkannt, dass es den Anforderungen an eine schlüssige Beweiswürdigung nicht entspricht, wenn Erfahrungssätze angewendet werden, ohne deren unterstellte generelle Geltung näher zu begründen vergleiche etwa VwGH 6.8.2020, Ra 2020/18/0017; VwGH 11.3.2021, Ra 2020/18/0520).
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022180030.L02Im RIS seit
08.06.2022Zuletzt aktualisiert am
08.06.2022