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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2016/22/0014 E 27. April 2017 RS 2Stammrechtssatz
Der Tatbestand des § 30 Abs. 1 NAG 2005 ist ua dann erfüllt, wenn sich der Ehegatte zur Erteilung eines Aufenthaltstitels auf eine Ehe beruft, obwohl kein gemeinsames Familienleben iSd Art. 8 MRK geführt wird. Dabei erfordert § 30 Abs. 1 NAG 2005 nicht, dass die Ehe - quasi in Missbrauchsabsicht - zu dem Zweck geschlossen wurde, einen Aufenthaltstitel zu erlangen, sondern dass zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde oder des VwG kein gemeinsames Familienleben iSd Art. 8 MRK (mehr) geführt wird (vgl. B 20. Juli 2016, Ra 2016/22/0058).Der Tatbestand des Paragraph 30, Absatz eins, NAG 2005 ist ua dann erfüllt, wenn sich der Ehegatte zur Erteilung eines Aufenthaltstitels auf eine Ehe beruft, obwohl kein gemeinsames Familienleben iSd Artikel 8, MRK geführt wird. Dabei erfordert Paragraph 30, Absatz eins, NAG 2005 nicht, dass die Ehe - quasi in Missbrauchsabsicht - zu dem Zweck geschlossen wurde, einen Aufenthaltstitel zu erlangen, sondern dass zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde oder des VwG kein gemeinsames Familienleben iSd Artikel 8, MRK (mehr) geführt wird vergleiche B 20. Juli 2016, Ra 2016/22/0058).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021220052.L01Im RIS seit
21.06.2022Zuletzt aktualisiert am
12.07.2022