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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §24 Abs1 litdRechtssatz
Der VwGH erachtet als maßgeblichen Gesichtspunkt für die Zurechnung von Einkünften aus Kapitalvermögen liechtensteinischer Privatstiftungen die Frage des wirtschaftlichen Eigentums am Kapitalvermögen der Stiftung. Entscheidend ist dabei für wirtschaftliches Eigentum nicht nur die Weisungsbefugnis, sondern insbesondere auch der Umstand, dass das Risiko eines Wertverlusts und die Chance einer Wertsteigerung den wirtschaftlich Berechtigten treffen (vgl. VwGH 25.4.2018, Ro 2017/13/0004; 25.2.2015, 2011/13/0003; 25.3.2015, 2012/13/0033).Der VwGH erachtet als maßgeblichen Gesichtspunkt für die Zurechnung von Einkünften aus Kapitalvermögen liechtensteinischer Privatstiftungen die Frage des wirtschaftlichen Eigentums am Kapitalvermögen der Stiftung. Entscheidend ist dabei für wirtschaftliches Eigentum nicht nur die Weisungsbefugnis, sondern insbesondere auch der Umstand, dass das Risiko eines Wertverlusts und die Chance einer Wertsteigerung den wirtschaftlich Berechtigten treffen vergleiche VwGH 25.4.2018, Ro 2017/13/0004; 25.2.2015, 2011/13/0003; 25.3.2015, 2012/13/0033).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020150061.L01Im RIS seit
21.06.2022Zuletzt aktualisiert am
21.06.2022