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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BUAG §25 Abs3Rechtssatz
Auf Grund eines Einspruchs nach § 25 Abs. 5 BUAG ist über die Richtigkeit der Vorschreibung zu entscheiden. Ausgehend davon ist die bloße Abweisung des Einspruchs gegen den Rückstandsausweis grundsätzlich als Ausspruch zu deuten, dass die Forderungen in Höhe der im Rückstandsausweis genannten Beträge (noch) offen seien (vgl. VwGH 12.3.2020, Ra 2020/08/0029; 6.6.2012, 2009/08/0011). Der VwGH hat allerdings auch ausgesprochen, dass ein vollstreckbarer Rückstandsausweis nicht nur einen gültigen Exekutionstitel darstellt, sondern (ähnlich einer vollstreckbaren Judikatschuld) einen Titel sui generis für das - der Rückforderbarkeit des im Exekutionsverfahren Geleisteten entgegenstehende - "Behaltendürfen" des auf Grund des vollstreckbaren Rückstandsausweises exekutiv hereingebrachten oder unter exekutivem Druck geleisteten Geldbetrages bedeutet (vgl. erneut VwGH 13.8.2013, 2011/08/0344; 10.6.2002, 2002/17/0063). Bereits aus diesem Grund erweist sich die Rechtsansicht, wonach im Fall der Einstellung des Exekutionsverfahrens aufgrund der Zahlung - der im Rückstandsausweis ausgewiesenen Forderung - über den Anspruch nicht mehr inhaltlich abzusprechen sei, als unzutreffend. Eine derartige Auslegung hätte schließlich zur Folge, dass bei Begleichung einer im Rückstandsausweis ausgewiesenen Forderung - unabhängig davon, ob diese Zahlung "freiwillig" (wenn auch allenfalls unter Vorbehalt) erfolgt oder exekutiv hereingebracht wird (vgl. VwGH 10.6.2002, 2002/17/0063, zum eingeschränkten Prüfungsmaßstab des Exekutionsgerichtes im Rahmen eines vereinfachten Bewilligungsverfahrens gemäß § 54b EO) - dem zahlungsverpflichteten Arbeitgeber nach dem BUAG kein Rechtsbehelf hinsichtlich des von der BUAK betriebenen Anspruchs zur Verfügung stünde. Bei Erhebung eines Einspruchs gegen den Rückstandsausweis könnte demnach von der zuständigen Behörde nur dann in der Sache entschieden werden, wenn die von der BUAK geltend gemachte Forderung im Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch nicht beglichen worden wäre. Anhaltspunkte für eine derartige Auslegung sind den Bestimmungen des BUAG, das einen anderweitigen Rechtsschutz gegen die Beitragsvorschreibung nicht vorsieht, allerdings nicht zu entnehmen.Auf Grund eines Einspruchs nach Paragraph 25, Absatz 5, BUAG ist über die Richtigkeit der Vorschreibung zu entscheiden. Ausgehend davon ist die bloße Abweisung des Einspruchs gegen den Rückstandsausweis grundsätzlich als Ausspruch zu deuten, dass die Forderungen in Höhe der im Rückstandsausweis genannten Beträge (noch) offen seien vergleiche VwGH 12.3.2020, Ra 2020/08/0029; 6.6.2012, 2009/08/0011). Der VwGH hat allerdings auch ausgesprochen, dass ein vollstreckbarer Rückstandsausweis nicht nur einen gültigen Exekutionstitel darstellt, sondern (ähnlich einer vollstreckbaren Judikatschuld) einen Titel sui generis für das - der Rückforderbarkeit des im Exekutionsverfahren Geleisteten entgegenstehende - "Behaltendürfen" des auf Grund des vollstreckbaren Rückstandsausweises exekutiv hereingebrachten oder unter exekutivem Druck geleisteten Geldbetrages bedeutet vergleiche erneut VwGH 13.8.2013, 2011/08/0344; 10.6.2002, 2002/17/0063). Bereits aus diesem Grund erweist sich die Rechtsansicht, wonach im Fall der Einstellung des Exekutionsverfahrens aufgrund der Zahlung - der im Rückstandsausweis ausgewiesenen Forderung - über den Anspruch nicht mehr inhaltlich abzusprechen sei, als unzutreffend. Eine derartige Auslegung hätte schließlich zur Folge, dass bei Begleichung einer im Rückstandsausweis ausgewiesenen Forderung - unabhängig davon, ob diese Zahlung "freiwillig" (wenn auch allenfalls unter Vorbehalt) erfolgt oder exekutiv hereingebracht wird vergleiche VwGH 10.6.2002, 2002/17/0063, zum eingeschränkten Prüfungsmaßstab des Exekutionsgerichtes im Rahmen eines vereinfachten Bewilligungsverfahrens gemäß Paragraph 54 b, EO) - dem zahlungsverpflichteten Arbeitgeber nach dem BUAG kein Rechtsbehelf hinsichtlich des von der BUAK betriebenen Anspruchs zur Verfügung stünde. Bei Erhebung eines Einspruchs gegen den Rückstandsausweis könnte demnach von der zuständigen Behörde nur dann in der Sache entschieden werden, wenn die von der BUAK geltend gemachte Forderung im Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch nicht beglichen worden wäre. Anhaltspunkte für eine derartige Auslegung sind den Bestimmungen des BUAG, das einen anderweitigen Rechtsschutz gegen die Beitragsvorschreibung nicht vorsieht, allerdings nicht zu entnehmen.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020080156.L02Im RIS seit
21.06.2022Zuletzt aktualisiert am
21.06.2022