RS Vwgh 2022/4/27 Ra 2020/08/0156

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.04.2022
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
23/04 Exekutionsordnung
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

BUAG §25 Abs3
BUAG §25 Abs5
EO §1 Z13
VwRallg
  1. BUAG § 25 heute
  2. BUAG § 25 gültig ab 01.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2017
  3. BUAG § 25 gültig von 01.07.2014 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  4. BUAG § 25 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  5. BUAG § 25 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2012
  6. BUAG § 25 gültig von 01.08.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2011
  7. BUAG § 25 gültig von 01.01.2011 bis 31.07.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2009
  8. BUAG § 25 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2009
  9. BUAG § 25 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  1. BUAG § 25 heute
  2. BUAG § 25 gültig ab 01.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2017
  3. BUAG § 25 gültig von 01.07.2014 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  4. BUAG § 25 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  5. BUAG § 25 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2012
  6. BUAG § 25 gültig von 01.08.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2011
  7. BUAG § 25 gültig von 01.01.2011 bis 31.07.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2009
  8. BUAG § 25 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2009
  9. BUAG § 25 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  1. EO § 1 heute
  2. EO § 1 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 1 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 1 gültig von 24.12.2020 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  5. EO § 1 gültig von 01.10.2014 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2014
  6. EO § 1 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  7. EO § 1 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  8. EO § 1 gültig von 01.08.2010 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  9. EO § 1 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  10. EO § 1 gültig von 01.03.2008 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2008
  11. EO § 1 gültig von 01.01.2005 bis 29.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003
  12. EO § 1 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
  13. EO § 1 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Auf Grund eines Einspruchs nach § 25 Abs. 5 BUAG ist über die Richtigkeit der Vorschreibung zu entscheiden. Ausgehend davon ist die bloße Abweisung des Einspruchs gegen den Rückstandsausweis grundsätzlich als Ausspruch zu deuten, dass die Forderungen in Höhe der im Rückstandsausweis genannten Beträge (noch) offen seien (vgl. VwGH 12.3.2020, Ra 2020/08/0029; 6.6.2012, 2009/08/0011). Der VwGH hat allerdings auch ausgesprochen, dass ein vollstreckbarer Rückstandsausweis nicht nur einen gültigen Exekutionstitel darstellt, sondern (ähnlich einer vollstreckbaren Judikatschuld) einen Titel sui generis für das - der Rückforderbarkeit des im Exekutionsverfahren Geleisteten entgegenstehende - "Behaltendürfen" des auf Grund des vollstreckbaren Rückstandsausweises exekutiv hereingebrachten oder unter exekutivem Druck geleisteten Geldbetrages bedeutet (vgl. erneut VwGH 13.8.2013, 2011/08/0344; 10.6.2002, 2002/17/0063). Bereits aus diesem Grund erweist sich die Rechtsansicht, wonach im Fall der Einstellung des Exekutionsverfahrens aufgrund der Zahlung - der im Rückstandsausweis ausgewiesenen Forderung - über den Anspruch nicht mehr inhaltlich abzusprechen sei, als unzutreffend. Eine derartige Auslegung hätte schließlich zur Folge, dass bei Begleichung einer im Rückstandsausweis ausgewiesenen Forderung - unabhängig davon, ob diese Zahlung "freiwillig" (wenn auch allenfalls unter Vorbehalt) erfolgt oder exekutiv hereingebracht wird (vgl. VwGH 10.6.2002, 2002/17/0063, zum eingeschränkten Prüfungsmaßstab des Exekutionsgerichtes im Rahmen eines vereinfachten Bewilligungsverfahrens gemäß § 54b EO) - dem zahlungsverpflichteten Arbeitgeber nach dem BUAG kein Rechtsbehelf hinsichtlich des von der BUAK betriebenen Anspruchs zur Verfügung stünde. Bei Erhebung eines Einspruchs gegen den Rückstandsausweis könnte demnach von der zuständigen Behörde nur dann in der Sache entschieden werden, wenn die von der BUAK geltend gemachte Forderung im Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch nicht beglichen worden wäre. Anhaltspunkte für eine derartige Auslegung sind den Bestimmungen des BUAG, das einen anderweitigen Rechtsschutz gegen die Beitragsvorschreibung nicht vorsieht, allerdings nicht zu entnehmen.Auf Grund eines Einspruchs nach Paragraph 25, Absatz 5, BUAG ist über die Richtigkeit der Vorschreibung zu entscheiden. Ausgehend davon ist die bloße Abweisung des Einspruchs gegen den Rückstandsausweis grundsätzlich als Ausspruch zu deuten, dass die Forderungen in Höhe der im Rückstandsausweis genannten Beträge (noch) offen seien vergleiche VwGH 12.3.2020, Ra 2020/08/0029; 6.6.2012, 2009/08/0011). Der VwGH hat allerdings auch ausgesprochen, dass ein vollstreckbarer Rückstandsausweis nicht nur einen gültigen Exekutionstitel darstellt, sondern (ähnlich einer vollstreckbaren Judikatschuld) einen Titel sui generis für das - der Rückforderbarkeit des im Exekutionsverfahren Geleisteten entgegenstehende - "Behaltendürfen" des auf Grund des vollstreckbaren Rückstandsausweises exekutiv hereingebrachten oder unter exekutivem Druck geleisteten Geldbetrages bedeutet vergleiche erneut VwGH 13.8.2013, 2011/08/0344; 10.6.2002, 2002/17/0063). Bereits aus diesem Grund erweist sich die Rechtsansicht, wonach im Fall der Einstellung des Exekutionsverfahrens aufgrund der Zahlung - der im Rückstandsausweis ausgewiesenen Forderung - über den Anspruch nicht mehr inhaltlich abzusprechen sei, als unzutreffend. Eine derartige Auslegung hätte schließlich zur Folge, dass bei Begleichung einer im Rückstandsausweis ausgewiesenen Forderung - unabhängig davon, ob diese Zahlung "freiwillig" (wenn auch allenfalls unter Vorbehalt) erfolgt oder exekutiv hereingebracht wird vergleiche VwGH 10.6.2002, 2002/17/0063, zum eingeschränkten Prüfungsmaßstab des Exekutionsgerichtes im Rahmen eines vereinfachten Bewilligungsverfahrens gemäß Paragraph 54 b, EO) - dem zahlungsverpflichteten Arbeitgeber nach dem BUAG kein Rechtsbehelf hinsichtlich des von der BUAK betriebenen Anspruchs zur Verfügung stünde. Bei Erhebung eines Einspruchs gegen den Rückstandsausweis könnte demnach von der zuständigen Behörde nur dann in der Sache entschieden werden, wenn die von der BUAK geltend gemachte Forderung im Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch nicht beglichen worden wäre. Anhaltspunkte für eine derartige Auslegung sind den Bestimmungen des BUAG, das einen anderweitigen Rechtsschutz gegen die Beitragsvorschreibung nicht vorsieht, allerdings nicht zu entnehmen.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020080156.L02

Im RIS seit

21.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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