Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BUAG §25 Abs3Rechtssatz
Der "Einspruch" im Sinne des § 25 Abs. 5 BUAG ist ungeachtet seiner Bezeichnung kein aufsteigendes Rechtsmittel gegen den Rückstandsausweis, sondern ein Antrag an die Bezirksverwaltungsbehörde auf Einleitung des Verwaltungsverfahrens über "die Richtigkeit der Vorschreibung", d.h. über den dem Rückstandsausweis zu Grunde liegenden materiellen Anspruch (vgl. VwGH 8.9.2010, 2009/08/0115, mwN).Der "Einspruch" im Sinne des Paragraph 25, Absatz 5, BUAG ist ungeachtet seiner Bezeichnung kein aufsteigendes Rechtsmittel gegen den Rückstandsausweis, sondern ein Antrag an die Bezirksverwaltungsbehörde auf Einleitung des Verwaltungsverfahrens über "die Richtigkeit der Vorschreibung", d.h. über den dem Rückstandsausweis zu Grunde liegenden materiellen Anspruch vergleiche VwGH 8.9.2010, 2009/08/0115, mwN).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020080156.L03Im RIS seit
21.06.2022Zuletzt aktualisiert am
21.06.2022