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L55005 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz SalzburgNorm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Da das Slbg NatSchG 1999 hinsichtlich der gesetzlich verankerten immateriellen Zielsetzungen von Landschaftsschutzgebieten (wie hier: Erholung; s. § 16 legcit.) keine besonderen Regelungen trifft, gelten auch für immaterielle Zielsetzungen die Bestimmungen des § 51 Abs. 3 Slbg NatSchG 1999 gleichermaßen. Dass es diesbezüglich einer besonderen Regelung oder Rechtsprechung bedürfte, ist nicht ersichtlich, zumal auch der Schutzzweck der Erhaltung des Erlebnis- und Erholungswertes eines Landschaftsschutzgebietes dessen Weiterbestand voraussetzt.Da das Slbg NatSchG 1999 hinsichtlich der gesetzlich verankerten immateriellen Zielsetzungen von Landschaftsschutzgebieten (wie hier: Erholung; s. Paragraph 16, legcit.) keine besonderen Regelungen trifft, gelten auch für immaterielle Zielsetzungen die Bestimmungen des Paragraph 51, Absatz 3, Slbg NatSchG 1999 gleichermaßen. Dass es diesbezüglich einer besonderen Regelung oder Rechtsprechung bedürfte, ist nicht ersichtlich, zumal auch der Schutzzweck der Erhaltung des Erlebnis- und Erholungswertes eines Landschaftsschutzgebietes dessen Weiterbestand voraussetzt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022100041.L02Im RIS seit
04.07.2022Zuletzt aktualisiert am
04.07.2022