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L82007 Bauordnung TirolNorm
AVG §56Rechtssatz
Die Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend die Bewilligungspflicht eines angezeigten Bauvorhabens ist auch nach Ablauf der in § 30 Abs. 3 Tir BauO 2018 normierten Frist zulässig.Die Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend die Bewilligungspflicht eines angezeigten Bauvorhabens ist auch nach Ablauf der in Paragraph 30, Absatz 3, Tir BauO 2018 normierten Frist zulässig.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022060041.L01Im RIS seit
09.06.2022Zuletzt aktualisiert am
09.06.2022