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L24009 Gemeindebedienstete WienNorm
BDG 1979 §38 Abs3 Z3Rechtssatz
Der VwGH hat zu § 38 Abs. 3 Z 3 BDG 1979 ausgesprochen, dass ein Zuweisungsinteresse - im Sinne eines wichtigen dienstlichen Interesses - nur dann zu bejahen ist, wenn keine geeigneten Bewerberinnen oder Bewerber vorhanden gewesen sind (vgl. VwGH 22.6.2016, Ra 2015/12/0049). Im Hinblick darauf, dass nach § 19 Abs. 2 Wr DO 1994 die Versetzung schon aus "Dienstrücksichten" zulässig ist, muss von der Beamtin zumindest vorgebracht (und dargetan) werden, dass keine gleich gut oder besser geeigneten Bewerberinnen oder Bewerber zur Verfügung stehen.Der VwGH hat zu Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer 3, BDG 1979 ausgesprochen, dass ein Zuweisungsinteresse - im Sinne eines wichtigen dienstlichen Interesses - nur dann zu bejahen ist, wenn keine geeigneten Bewerberinnen oder Bewerber vorhanden gewesen sind vergleiche VwGH 22.6.2016, Ra 2015/12/0049). Im Hinblick darauf, dass nach Paragraph 19, Absatz 2, Wr DO 1994 die Versetzung schon aus "Dienstrücksichten" zulässig ist, muss von der Beamtin zumindest vorgebracht (und dargetan) werden, dass keine gleich gut oder besser geeigneten Bewerberinnen oder Bewerber zur Verfügung stehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021120013.L01Im RIS seit
21.06.2022Zuletzt aktualisiert am
21.06.2022