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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AVG §45 Abs3Rechtssatz
Bei der Beurteilung, ob die auf Grund der kurzfristig erfolgten Erhöhung des Pensionsantrittsalters und des niedrigeren Ruhebezugs angenommene Altersdiskriminierung des Geburtsjahrganges 1955 gegenüber dem Geburtsjahrgang 1953 gerechtfertigt ist, ist die Rechtfertigung der Ungleichbehandlung dieser beiden Geburtsjahrgänge zu beurteilen. Zu den hierfür erforderlichen Tatsachengrundlagen ist den Parteien rechtliches Gehör einzuräumen, sodann sind Feststellungen zu treffen (vgl. VwGH 25.3.2015, Ro 2014/12/0045; 22.9.2021, Ra 2020/12/0040). Sollte das VwG nach Einräumung rechtlichen Gehörs zu dem Ergebnis gelangen, dass eine Rechtfertigung der Altersdiskriminierung des Geburtsjahrganges 1955 gegenüber dem Geburtsjahrgang 1953 nicht vorliegt, ist - infolge Vorrangs des Unionsrechts und der daraus folgenden Unanwendbarkeit entgegenstehenden nationalen Rechts - davon auszugehen, dass der Beamte durch seine Erklärung gemäß § 15 BDG 1979 iVm. § 236b Abs. 1 BDG 1979 seinen Übertritt in den Ruhestand bewirkt hat (vgl. VwGH 22.9.2021, Ra 2020/12/0040). Sollte die Modifizierung seines Antrages in der schriftlichen Beschwerde zu beurteilen sein, ist zu berücksichtigen, dass der Beamte nunmehr seine abschlagsfreie Ruhestandsversetzung mit Ablauf jenes Monatsletzten zu fixieren beantragte, welcher frühestmöglich mit Rücksicht auf den Zeitpunkt der Entscheidung des VwG in Frage kommt. Da die Wirksamkeit der Erklärung des Beamten nicht vom Zeitpunkt der Entscheidung des VwG abhängt, ist diese modifizierte Erklärung dahin auszulegen, dass die frühestmögliche Ruhestandsversetzung auf Grundlage der ursprünglichen Erklärung begehrt wird.Bei der Beurteilung, ob die auf Grund der kurzfristig erfolgten Erhöhung des Pensionsantrittsalters und des niedrigeren Ruhebezugs angenommene Altersdiskriminierung des Geburtsjahrganges 1955 gegenüber dem Geburtsjahrgang 1953 gerechtfertigt ist, ist die Rechtfertigung der Ungleichbehandlung dieser beiden Geburtsjahrgänge zu beurteilen. Zu den hierfür erforderlichen Tatsachengrundlagen ist den Parteien rechtliches Gehör einzuräumen, sodann sind Feststellungen zu treffen vergleiche VwGH 25.3.2015, Ro 2014/12/0045; 22.9.2021, Ra 2020/12/0040). Sollte das VwG nach Einräumung rechtlichen Gehörs zu dem Ergebnis gelangen, dass eine Rechtfertigung der Altersdiskriminierung des Geburtsjahrganges 1955 gegenüber dem Geburtsjahrgang 1953 nicht vorliegt, ist - infolge Vorrangs des Unionsrechts und der daraus folgenden Unanwendbarkeit entgegenstehenden nationalen Rechts - davon auszugehen, dass der Beamte durch seine Erklärung gemäß Paragraph 15, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 236 b, Absatz eins, BDG 1979 seinen Übertritt in den Ruhestand bewirkt hat vergleiche VwGH 22.9.2021, Ra 2020/12/0040). Sollte die Modifizierung seines Antrages in der schriftlichen Beschwerde zu beurteilen sein, ist zu berücksichtigen, dass der Beamte nunmehr seine abschlagsfreie Ruhestandsversetzung mit Ablauf jenes Monatsletzten zu fixieren beantragte, welcher frühestmöglich mit Rücksicht auf den Zeitpunkt der Entscheidung des VwG in Frage kommt. Da die Wirksamkeit der Erklärung des Beamten nicht vom Zeitpunkt der Entscheidung des VwG abhängt, ist diese modifizierte Erklärung dahin auszulegen, dass die frühestmögliche Ruhestandsversetzung auf Grundlage der ursprünglichen Erklärung begehrt wird.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Parteiengehör Erhebungen ErmittlungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021120002.L01Im RIS seit
21.06.2022Zuletzt aktualisiert am
21.06.2022