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L92053 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe NiederösterreichNorm
BFA-VG 2014 §9Beachte
Rechtssatz
Der Wortlaut der Bestimmung des § 5 NÖ SHG AusführungsG 2020 ließe sowohl die Auslegungsvariante, dass die in § 5 Abs. 2 legcit. enthaltene Aufzählung von iSd. § 5 Abs. 1 Z 3 legcit. "zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigten" Personen, als taxativ (erschöpfend), als auch als demonstrativ zu verstehen ist zu: Weder enthält die Einleitung des § 5 Abs. 2 legcit. eine eindeutige auf eine taxative Aufzählung hinweisende Einschränkung (etwa durch Einfügung der Worte "ausschließlich" oder "nur") noch ist ihr eine eindeutige Festlegung auf eine bloß demonstrative Aufzählung zu entnehmen (etwa durch das Wort "insbesondere"). Lässt aber der Wortlaut der Bestimmung beide Interpretationen zu, so ist nach dem Gebot der grundsatzgesetzkonformen Interpretation § 5 Abs. 1 und 2 legcit. dahin auszulegen, dass die Bestimmung mit der Rechtslage nach § 4 Sozialhilfe-GrundsatzG 2019 in Übereinstimmung bleibt. Aus diesem Grund verbietet sich ein Verständnis der ausführungsgesetzlichen Norm, dem zufolge nur in den in § 5 Abs. 2 legcit. genannten Fällen eine Berechtigung zu einem dauernden Aufenthalt im Inland in Betracht käme. Ein solches Verständnis könnte auch nicht etwa mit § 4 Abs. 3 Sozialhilfe-GrundsatzG 2019 begründet werden, sollen doch die damit ermöglichten landesgesetzlichen "ergänzenden Regelungen" über einen "Ausschluss von der Bezugsberechtigung" nach dem erklärten Willen des Grundsatzgesetzgebers lediglich "Ausschlüsse" betreffen, "die den bisherigen Systemen der landesgesetzlichen Sozialhilfe bzw. der Bedarfsorientierten Mindestsicherung stets wesensimmanent waren" (so die Erl. RV, 514 BlgNR XXVI. GP, S. 5). Zu der Rechtslage nach dem Mindestsicherungsrecht hat der VwGH allerdings ausgesprochen, dass die persönliche Anspruchsvoraussetzung eines "dauernden Aufenthaltsrechts im Inland" unabhängig von dem von der zuständigen Behörde erteilten Aufenthaltstitel - gegebenenfalls im Wege einer Vorfragenbeurteilung - von der Mindestsicherungsbehörde zu beurteilen ist und dabei insbesondere auch ein ("materiell-rechtliches") dauerndes Aufenthaltsrecht des Hilfesuchenden im Inland infolge dessen Aufenthaltsverfestigung in Österreich (vgl. nunmehr § 9 BFA-VG 2014; VwGH 29.5.2018, Ra 2018/21/0067) in Betracht kommt (vgl. VwGH 20.12.2017, Ra 2016/10/0130; VwGH 27.3.2019, Ro 2018/10/0040). Diese Grundsätze sind - da nach dem Gesagten § 5 Abs. 2 legcit. nicht als taxative Aufzählung verstanden werden darf - auch bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzung der Berechtigung zu einem dauernden Aufenthalt im Inland gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 legcit. heranzuziehen.Der Wortlaut der Bestimmung des Paragraph 5, NÖ SHG AusführungsG 2020 ließe sowohl die Auslegungsvariante, dass die in Paragraph 5, Absatz 2, legcit. enthaltene Aufzählung von iSd. Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, legcit. "zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigten" Personen, als taxativ (erschöpfend), als auch als demonstrativ zu verstehen ist zu: Weder enthält die Einleitung des Paragraph 5, Absatz 2, legcit. eine eindeutige auf eine taxative Aufzählung hinweisende Einschränkung (etwa durch Einfügung der Worte "ausschließlich" oder "nur") noch ist ihr eine eindeutige Festlegung auf eine bloß demonstrative Aufzählung zu entnehmen (etwa durch das Wort "insbesondere"). Lässt aber der Wortlaut der Bestimmung beide Interpretationen zu, so ist nach dem Gebot der grundsatzgesetzkonformen Interpretation Paragraph 5, Absatz eins und 2 legcit. dahin auszulegen, dass die Bestimmung mit der Rechtslage nach Paragraph 4, Sozialhilfe-GrundsatzG 2019 in Übereinstimmung bleibt. Aus diesem Grund verbietet sich ein Verständnis der ausführungsgesetzlichen Norm, dem zufolge nur in den in Paragraph 5, Absatz 2, legcit. genannten Fällen eine Berechtigung zu einem dauernden Aufenthalt im Inland in Betracht käme. Ein solches Verständnis könnte auch nicht etwa mit Paragraph 4, Absatz 3, Sozialhilfe-GrundsatzG 2019 begründet werden, sollen doch die damit ermöglichten landesgesetzlichen "ergänzenden Regelungen" über einen "Ausschluss von der Bezugsberechtigung" nach dem erklärten Willen des Grundsatzgesetzgebers lediglich "Ausschlüsse" betreffen, "die den bisherigen Systemen der landesgesetzlichen Sozialhilfe bzw. der Bedarfsorientierten Mindestsicherung stets wesensimmanent waren" (so die Erl. RV, 514 BlgNR römisch 26 . GP, Sitzung 5). Zu der Rechtslage nach dem Mindestsicherungsrecht hat der VwGH allerdings ausgesprochen, dass die persönliche Anspruchsvoraussetzung eines "dauernden Aufenthaltsrechts im Inland" unabhängig von dem von der zuständigen Behörde erteilten Aufenthaltstitel - gegebenenfalls im Wege einer Vorfragenbeurteilung - von der Mindestsicherungsbehörde zu beurteilen ist und dabei insbesondere auch ein ("materiell-rechtliches") dauerndes Aufenthaltsrecht des Hilfesuchenden im Inland infolge dessen Aufenthaltsverfestigung in Österreich vergleiche nunmehr Paragraph 9, BFA-VG 2014; VwGH 29.5.2018, Ra 2018/21/0067) in Betracht kommt vergleiche VwGH 20.12.2017, Ra 2016/10/0130; VwGH 27.3.2019, Ro 2018/10/0040). Diese Grundsätze sind - da nach dem Gesagten Paragraph 5, Absatz 2, legcit. nicht als taxative Aufzählung verstanden werden darf - auch bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzung der Berechtigung zu einem dauernden Aufenthalt im Inland gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, legcit. heranzuziehen.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3 Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021100042.L02Im RIS seit
04.07.2022Zuletzt aktualisiert am
29.04.2024