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L92053 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe NiederösterreichNorm
B-VG Art12Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 96/07/0233 E 26. Mai 1998 RS 3Stammrechtssatz
Ein Gesetz ist im Zweifel so auszulegen, daß sein Inhalt
verfassungskonform bleibt. Für das Ausführungsgesetz eines
Landesgesetzgebers führt diese Auslegungsregel zur
Erforderlichkeit, das Ausführungsgesetz, soweit sein Wortlaut
es gestattet, so auszulegen, daß es mit dem Grundsatzgesetz des
Bundes in Übereinstimmung bleibt.
Schlagworte
Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021100042.L04Im RIS seit
04.07.2022Zuletzt aktualisiert am
29.04.2024