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L92053 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe NiederösterreichNorm
B-VG Art12Beachte
Rechtssatz
Widerstreitet eine Bestimmung eines Landesausführungsgesetzes einem vom Bundesgesetzgeber aufgestellten Grundsatz, dann setzt sie sich zu Art. 12 B-VG selbst in Widerspruch. Ein solcher Widerspruch ist im Besonderen auch dann anzunehmen, wenn eine Bestimmung des Landesausführungsgesetzes eine grundsätzliche Anordnung des Bundesgrundsatzgesetzes in ihrer rechtlichen Wirkung einschränkt (vgl. VfGH 5.3.1951, G 5/50 = VfSlg. 2087, sowie 6.3.1965, G 25/64 = VfSlg. 4919).Widerstreitet eine Bestimmung eines Landesausführungsgesetzes einem vom Bundesgesetzgeber aufgestellten Grundsatz, dann setzt sie sich zu Artikel 12, B-VG selbst in Widerspruch. Ein solcher Widerspruch ist im Besonderen auch dann anzunehmen, wenn eine Bestimmung des Landesausführungsgesetzes eine grundsätzliche Anordnung des Bundesgrundsatzgesetzes in ihrer rechtlichen Wirkung einschränkt vergleiche VfGH 5.3.1951, G 5/50 = VfSlg. 2087, sowie 6.3.1965, G 25/64 = VfSlg. 4919).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021100042.L03Im RIS seit
04.07.2022Zuletzt aktualisiert am
29.04.2024