RS Vwgh 2022/4/28 Ra 2021/10/0042

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.2022
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Index

L92053 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Niederösterreich
L92103 Behindertenhilfe Rehabilitation Niederösterreich
L92603 Blindenbeihilfe Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Passrecht Fremdenrecht
67 Versorgungsrecht

Norm

AsylG 2005 §13 Abs1
SHG AusführungsG NÖ 2020 §5 Abs1 Z3
SHG AusführungsG NÖ 2020 §5 Abs2
Sozialhilfe-GrundsatzG 2019 §4
Sozialhilfe-GrundsatzG 2019 §4 Abs1
VwRallg

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2021/10/0021 B 17.02.2021
Ra 2021/10/0080 E 24.05.2022

Rechtssatz

Die Bestimmungen des § 5 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 NÖ SHG AusführungsG 2020 wurden in Umsetzung des § 4 Sozialhilfe-GrundsatzG 2019 erlassen, nach dessen Abs. 1 Leistungen der Sozialhilfe "unbeschadet zwingender völkerrechtlicher oder unionsrechtlicher Verpflichtungen" ausschließlich österreichischen Staatsbürgern und Asylberechtigten, im Übrigen "nur dauerhaft niedergelassenen Fremden zu gewähren" sind, "die sich seit mindestens fünf Jahren dauerhaft tatsächlich und rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten". Das darin normierte Erfordernis der "Dauerhaftigkeit" bezieht sich sowohl auf einen tatsächlichen wie auch auf einen rechtmäßigen mindestens fünfjährigen Aufenthalt des "dauerhaft niedergelassenen Fremden" und sind bei der Berechnung des somit erforderlichen mindestens fünfjährigen dauerhaften rechtmäßigen Aufenthaltes im Inland Zeiten der bloß vorläufigen Aufenthaltsberechtigung infolge der Zulassung zum Asylverfahren gemäß § 13 Abs. 1 AsylG 2005 nicht zu berücksichtigen (vgl. VwGH 14.1.2022, Ro 2021/10/0012; 21.3.2022, Ro 2022/10/0003); Fremde mit einem Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" zählen nicht "bereits alleine deshalb" zu dem nach dieser Bestimmung bezugsberechtigten Personenkreis (vgl. VwGH 21.3.2022, Ro 2021/10/0015). § 4 Sozialhilfe-GrundsatzG 2019 stellt somit auf einen - durch eine fünfjährige "Wartefrist" (vgl. Erl. RV, 514 BlgNR XXVI. GP, S. 4) näher bestimmten - "dauerhaften rechtmäßigen Aufenthalt" des Fremden im Inland ab, ohne das Erfordernis bestimmter Aufenthaltstitel zu normieren.Die Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, NÖ SHG AusführungsG 2020 wurden in Umsetzung des Paragraph 4, Sozialhilfe-GrundsatzG 2019 erlassen, nach dessen Absatz eins, Leistungen der Sozialhilfe "unbeschadet zwingender völkerrechtlicher oder unionsrechtlicher Verpflichtungen" ausschließlich österreichischen Staatsbürgern und Asylberechtigten, im Übrigen "nur dauerhaft niedergelassenen Fremden zu gewähren" sind, "die sich seit mindestens fünf Jahren dauerhaft tatsächlich und rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten". Das darin normierte Erfordernis der "Dauerhaftigkeit" bezieht sich sowohl auf einen tatsächlichen wie auch auf einen rechtmäßigen mindestens fünfjährigen Aufenthalt des "dauerhaft niedergelassenen Fremden" und sind bei der Berechnung des somit erforderlichen mindestens fünfjährigen dauerhaften rechtmäßigen Aufenthaltes im Inland Zeiten der bloß vorläufigen Aufenthaltsberechtigung infolge der Zulassung zum Asylverfahren gemäß Paragraph 13, Absatz eins, AsylG 2005 nicht zu berücksichtigen vergleiche VwGH 14.1.2022, Ro 2021/10/0012; 21.3.2022, Ro 2022/10/0003); Fremde mit einem Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" zählen nicht "bereits alleine deshalb" zu dem nach dieser Bestimmung bezugsberechtigten Personenkreis vergleiche VwGH 21.3.2022, Ro 2021/10/0015). Paragraph 4, Sozialhilfe-GrundsatzG 2019 stellt somit auf einen - durch eine fünfjährige "Wartefrist" vergleiche Erl. RV, 514 BlgNR römisch 26 . GP, Sitzung 4) näher bestimmten - "dauerhaften rechtmäßigen Aufenthalt" des Fremden im Inland ab, ohne das Erfordernis bestimmter Aufenthaltstitel zu normieren.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021100042.L01

Im RIS seit

04.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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