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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §19 Abs5Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2020/14/0399 B 15. Juni 2021 RS 1Stammrechtssatz
Mit dem Vorbringen, der gesetzliche Vertreter des Revisionswerbers sei bei der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG - und damit insbesondere bei der Vernehmung des minderjährigen Revisionswerbers - nicht anwesend gewesen, macht die Revision einen Verstoß gegen § 19 Abs. 5 letzter Satz AsylG 2005 und damit einen Verfahrensmangel geltend. Diesbezüglich kann eine Aufhebung des Erkenntnisses nach § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG jedoch nur erfolgen, wenn das VwG bei Einhaltung der verletzten Verfahrensvorschrift zu einem anderen Erkenntnis hätte kommen können, sodass die Relevanz des Verfahrensmangels in der Zulässigkeitsbegründung dazulegen ist (vgl. VwGH 21.12.2006, 2005/20/0267, Pkt. 4 der Entscheidungsgründe mit Ausführungen zur dort angenommenen Relevanz eines Verstoßes gegen § 27 Abs. 3 dritter Satz AsylG 1997 in der bis 30. April 2004 geltenden Fassung).Mit dem Vorbringen, der gesetzliche Vertreter des Revisionswerbers sei bei der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG - und damit insbesondere bei der Vernehmung des minderjährigen Revisionswerbers - nicht anwesend gewesen, macht die Revision einen Verstoß gegen Paragraph 19, Absatz 5, letzter Satz AsylG 2005 und damit einen Verfahrensmangel geltend. Diesbezüglich kann eine Aufhebung des Erkenntnisses nach Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG jedoch nur erfolgen, wenn das VwG bei Einhaltung der verletzten Verfahrensvorschrift zu einem anderen Erkenntnis hätte kommen können, sodass die Relevanz des Verfahrensmangels in der Zulässigkeitsbegründung dazulegen ist vergleiche VwGH 21.12.2006, 2005/20/0267, Pkt. 4 der Entscheidungsgründe mit Ausführungen zur dort angenommenen Relevanz eines Verstoßes gegen Paragraph 27, Absatz 3, dritter Satz AsylG 1997 in der bis 30. April 2004 geltenden Fassung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020140523.L02Im RIS seit
21.06.2022Zuletzt aktualisiert am
21.06.2022