RS Vwgh 2022/4/28 Ra 2020/12/0073

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.2022
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs1
AVG §56
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §27
VwGVG 2014 §28 Abs1
VwGVG 2014 §28 Abs2
VwGVG 2014 §9 Abs1 Z4
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Der Beamte begehrte in seinem Antrag, feststellend über die ihm gebührenden Nebengebühren, insbesondere Überstundenentgelt abzusprechen. Er brachte bereits im Antrag vor, dass er Überstunden geleistet habe, bezüglich derer weder eine Abrechnung noch eine Auszahlung erfolgt sei. Eindeutig strittig war die Gebührlichkeit von Überstundenentgelten. Es wäre daher von der Dienstbehörde ein Feststellungsbescheid über die Gebührlichkeit der Überstundenentgelte zu erlassen gewesen. Eine Zurückweisung des in Rede stehenden Feststellungsantrages kam somit nicht in Betracht. Die mit dem angefochtenen Erkenntnis erfolgte Bestätigung des den Feststellungsantrag des Beamten zurückweisenden Bescheides der Dienstbehörde erweist sich somit als verfehlt. Vor diesem Hintergrund wäre das VwG gehalten gewesen, den - in Ermangelung sonstiger Zurückweisungsgründe - rechtswidrigen Zurückweisungsbescheid der Dienstbehörde gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG 2014 mit der Begründung ersatzlos aufzuheben, dass über den Feststellungsantrag inhaltlich zu entscheiden gewesen wäre. Eine solche Aufhebung verpflichtet die Dienstbehörde zu einer meritorischen Entscheidung über den verfahrenseinleitenden Antrag, welche dem VwG im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens gegen den zurückweisenden Bescheid der Dienstbehörde verwehrt ist (vgl. VwGH 19.2.2020, Ra 2019/12/0012).Der Beamte begehrte in seinem Antrag, feststellend über die ihm gebührenden Nebengebühren, insbesondere Überstundenentgelt abzusprechen. Er brachte bereits im Antrag vor, dass er Überstunden geleistet habe, bezüglich derer weder eine Abrechnung noch eine Auszahlung erfolgt sei. Eindeutig strittig war die Gebührlichkeit von Überstundenentgelten. Es wäre daher von der Dienstbehörde ein Feststellungsbescheid über die Gebührlichkeit der Überstundenentgelte zu erlassen gewesen. Eine Zurückweisung des in Rede stehenden Feststellungsantrages kam somit nicht in Betracht. Die mit dem angefochtenen Erkenntnis erfolgte Bestätigung des den Feststellungsantrag des Beamten zurückweisenden Bescheides der Dienstbehörde erweist sich somit als verfehlt. Vor diesem Hintergrund wäre das VwG gehalten gewesen, den - in Ermangelung sonstiger Zurückweisungsgründe - rechtswidrigen Zurückweisungsbescheid der Dienstbehörde gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG 2014 mit der Begründung ersatzlos aufzuheben, dass über den Feststellungsantrag inhaltlich zu entscheiden gewesen wäre. Eine solche Aufhebung verpflichtet die Dienstbehörde zu einer meritorischen Entscheidung über den verfahrenseinleitenden Antrag, welche dem VwG im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens gegen den zurückweisenden Bescheid der Dienstbehörde verwehrt ist vergleiche VwGH 19.2.2020, Ra 2019/12/0012).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020120073.L01

Im RIS seit

21.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten