RS Vwgh 2022/4/28 Ra 2019/06/0258

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Veröffentlicht am 28.04.2022
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Index

L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38
BauO Tir 2018 §46
BauRallg

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des VwGH zu Bauaufträgen, die an den Eigentümer eines Bauwerks zu richten sind, ist die Feststellung der Eigentumsverhältnisse eine bei Erlassung dieses Bauauftrages zu beachtende zivilrechtliche Vorfrage (vgl. etwa VwGH 14.9.2021, Ra 2017/06/0025, 5.11.2015, 2013/06/0244, 15.12.2009, 2007/05/0057 oder auch 10.9.2008, 2007/05/0206, jeweils mwN).Nach der Rechtsprechung des VwGH zu Bauaufträgen, die an den Eigentümer eines Bauwerks zu richten sind, ist die Feststellung der Eigentumsverhältnisse eine bei Erlassung dieses Bauauftrages zu beachtende zivilrechtliche Vorfrage vergleiche etwa VwGH 14.9.2021, Ra 2017/06/0025, 5.11.2015, 2013/06/0244, 15.12.2009, 2007/05/0057 oder auch 10.9.2008, 2007/05/0206, jeweils mwN).

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019060258.L02

Im RIS seit

21.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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