RS Vwgh 2022/4/28 Ra 2019/06/0174

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Veröffentlicht am 28.04.2022
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
96/02 Sonstige Angelegenheiten des Straßenbaus

Norm

BStMG 2002 §19 Abs4
BStMG 2002 §20 Abs5
B-VG Art7 Abs1
VwRallg
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Die Wortfolge "binnen vier Wochen ab Ausfertigung der Aufforderung" in § 19 Abs. 4 BStMG 2002 bezieht sich nur auf die Dauer der Zahlungsfrist, sie bedeutet aber nicht, dass eine nicht rechtswirksame Zustellung keinen Fall des Unterbleibens der Aufforderung zur Bezahlung der Ersatzmaut darstellen würde. Die bloße Kenntnisnahme der Aufforderung kann dabei nicht mit deren rechtswirksamer Zustellung gleichgesetzt werden. Der Ansicht, es sei im Hinblick auf den Beginn des Fristenlaufes nach § 19 Abs. 4 leg.cit. auf die "Ausfertigung" der Aufforderung abzustellen, ist nicht beizupflichten, da es auf eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung der Fälle hinausliefe, in denen einem Fahrzeuglenker keine Aufforderung zur Entrichtung der Ersatzmaut wirksam zugestellt wird, würde jenen Lenkern, bei denen immerhin der Versuch der Zustellung unternommen wurde, das Recht abgesprochen, in gleicher Weise wie die anderen Lenker bis zum Abschluss des Verfahrens die Ersatzmaut zu entrichten (vgl. zum Ganzen VwGH 20.12.2021, Ra 2020/06/0134, mit Verweis auf VwGH 12.10.2020, Ra 2018/06/0167).Die Wortfolge "binnen vier Wochen ab Ausfertigung der Aufforderung" in Paragraph 19, Absatz 4, BStMG 2002 bezieht sich nur auf die Dauer der Zahlungsfrist, sie bedeutet aber nicht, dass eine nicht rechtswirksame Zustellung keinen Fall des Unterbleibens der Aufforderung zur Bezahlung der Ersatzmaut darstellen würde. Die bloße Kenntnisnahme der Aufforderung kann dabei nicht mit deren rechtswirksamer Zustellung gleichgesetzt werden. Der Ansicht, es sei im Hinblick auf den Beginn des Fristenlaufes nach Paragraph 19, Absatz 4, leg.cit. auf die "Ausfertigung" der Aufforderung abzustellen, ist nicht beizupflichten, da es auf eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung der Fälle hinausliefe, in denen einem Fahrzeuglenker keine Aufforderung zur Entrichtung der Ersatzmaut wirksam zugestellt wird, würde jenen Lenkern, bei denen immerhin der Versuch der Zustellung unternommen wurde, das Recht abgesprochen, in gleicher Weise wie die anderen Lenker bis zum Abschluss des Verfahrens die Ersatzmaut zu entrichten vergleiche zum Ganzen VwGH 20.12.2021, Ra 2020/06/0134, mit Verweis auf VwGH 12.10.2020, Ra 2018/06/0167).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019060174.L02

Im RIS seit

09.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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