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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GewO 1994 §359b Abs1 Z2Rechtssatz
Der Wortlaut der Bestimmung des § 359b Abs. 1 Z 2 GewO 1994, dass ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren durchzuführen sei, wenn das "Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 800 m²" betrage, gibt keinerlei Anlass dafür, die Außenmauern in die Betrachtung miteinzubeziehen.Der Wortlaut der Bestimmung des Paragraph 359 b, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994, dass ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren durchzuführen sei, wenn das "Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 800 m²" betrage, gibt keinerlei Anlass dafür, die Außenmauern in die Betrachtung miteinzubeziehen.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019040038.L01Im RIS seit
15.06.2022Zuletzt aktualisiert am
15.06.2022