Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2022/09/0032 B 29. April 2022 RS 1Stammrechtssatz
Ein Arbeitgeber kann zwar auch für einen öffentlich-rechtlichen Bediensteten einen Anspruch auf Vergütung gemäß § 32 EpidemieG 1950 geltend machen, sofern bei diesem Bediensteten ein Verdienstentgang eingetreten ist. Da die Österreichische Post AG jedoch nicht als Dienstgeberin der beim Bund beschäftigten und ihr nur zur Dienstleistung zugewiesenen öffentlich-rechtlichen Bediensteten zu qualifizieren ist, steht ihr für solche Mitarbeiter aber kein Vergütungsanspruch gemäß § 32 EpidemieG 1950 zu (vgl. VwGH 21. März 2022, Ra 2021/09/0235).Ein Arbeitgeber kann zwar auch für einen öffentlich-rechtlichen Bediensteten einen Anspruch auf Vergütung gemäß Paragraph 32, EpidemieG 1950 geltend machen, sofern bei diesem Bediensteten ein Verdienstentgang eingetreten ist. Da die Österreichische Post AG jedoch nicht als Dienstgeberin der beim Bund beschäftigten und ihr nur zur Dienstleistung zugewiesenen öffentlich-rechtlichen Bediensteten zu qualifizieren ist, steht ihr für solche Mitarbeiter aber kein Vergütungsanspruch gemäß Paragraph 32, EpidemieG 1950 zu vergleiche VwGH 21. März 2022, Ra 2021/09/0235).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022090031.L01Im RIS seit
15.06.2022Zuletzt aktualisiert am
15.06.2022